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Depotgebühren - UST
#1
Nachfolgend eine interessante Frage eines NÖBBC Mitglieds:

Ausgangssituation
1)      In einem Seminar habe ich gehört, dass im Privatvermögen sowie auch im Betriebsvermögen gem. § 20 ESTG Depotgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden dürfen, weil sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. à ist für mich klar
2)      Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften, da § 12 KSTG keinen Verweis auf diese Regelung hat. à ist für mich klar

Jetzt meine Fragen betreffend Vorsteuer aus Depotgebühren
 
Punkt1) Darf hier auch die Vorsteuer von Depotgebühren nicht in Abzug gebracht werden. Das USTG hat keinen Verweis auf das WK-Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 2 Z 2. Das USTG verweist nur auf § 20 Abs. 1 Z 1-5. Einen Vorsteuerausschluss kann ich auch in § 12 Abs. 3 UStG nicht erkennen.
Sind hier die Vorsteuern nun wirklich abzugsfähig oder kommt hier die Regelung des USTG zum Tragen, wonach nicht mehr als 10% für das Unternehmen ausgeführt und daher auch kein Vorsteuerabzug?
 
Punkt 2) Bei Kapitalgesellschaften wäre dann analog, sofern die 10% Regelung Anwendung findet, ein Vorsteuerabzug möglich, da kein ertragsteuerliches WK-Verbot vorliegt.
 
Hoffe es gibt eine klare Regelung für den Vorsteuerabzug, da ich nichts dazu finden kann.
Wer kann mir helfen?

Kerstin
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#2
Der Vorsteuerabzug für WP im Betriebsvermögen (Wertpapierdeckung für Aberftigung und Pension sowie Gewinnfreibetrag) steht jedenfalls zu.
Siehe auch UStR RZ 1992.
Die 10% Regel sehe ich hier nicht. Sie schaffen ja nicht ein Depot an und widmen 9% dem BV. Sie schaffen einzelne WP an, die sie meist zur Gänze dem BV widmen.
Ob das bei §5 Ermittlern im gewillkürten BV auch so ist, weiß ich leider auch nicht.
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#3
Vielen Dank für die Antwort. Die RZ 1992 habe ich auch gefunden, jedoch spricht diese nur von WP iZm Pension und Abfertigung. Gilt der VSt-Abzug für jedes Depot (auch WP die zB in der GmbH gewillkührt angeschafft werden)? Warum wird in den Kursen gelehrt, das die VST aus Depot Gebühren iZm unechtbefreiten Umsätzen steht und daher ein VSt-Abzug nicht möglich ist.
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#4
Bin noch in den EStR RZ 554 bzw. 589ff und KÖStR RZ 433 fündig geworden.
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#5
Vielen Dank! Ich habe die Lösung und auch gleich mit dem Vortragenden abgestimmt:

EST: Werbungkosten dürfen nicht abgezogen werden da § 20 Abs. 1 Z 9 ein Abzugsverbot behinhaltet.
KÖST: Werbungskosten kann ich abziehen, weil das KSTG (§ 12 KSTG) nicht auf die Bestimmung § 20 Abs. 1 Z9 EStG verweist.
UST: In der UST ist die Vorsteuer aus den Depotgebühren immer abzugsfähig, da nur der Verweis auf § 20 Abs 1 Z 1-5 ESTG
Egal bei welchem Unternehmer, wenn jetzt ein 4/3er kein gewillkürtes BV haben kann, dann kann er doch zb. WP für den GFB oder so haben = notwendiges BV. Da kann er dann auch die UST abziehen nehme ich an. Das heißt soweit die WP betrieblich sind (egal ob gewillkürtes BV oder notwendiges BV), gibt es einen VST Abzug für die Depotgebühren.

@ERJ: Ihre Ausführungen waren korrekt, ich brauche immer die gesetzliche Grundlage :-). Danke für alles
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#6
Liebe KollegInnen des NÖBBC
Ich kenne euch beide persönlich und bin froh, dass es so qualitativ hochstehende Fachdiskussionen gibt.
Wir als Verein und Seminaranbieter unterstützen dies nach Kräften.

Ich wünsche allen BerufskollegInnen einen guten Rutsch ins neue Jahr

Günter Hendrich, NÖBBC und BÖB
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#7
Tolles Forum ☺️
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#8
Sorry, aber für Depotgebühren gibt es im Regelfall KEINEN Vorsteuerabzug. Das Vorsteuerabzugsverbot beruht nicht auf § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG, daher ist der dort fehlende Verweis auf § 20 Abs 2 EStG irrelevant.
Lt. EuGH (z.B. EuGH 6.2.1997, Rs C-80/95, Harnas und Helm BV) liegt im (bloßen) Erwerb und Halten von Wertpapieren / Beteiligungen keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MWStSystRL (und damit keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des öUStG) vor. Bekanntlich hat eine reine Holdinggesellschaft aus diesem Grund auch keinen Vorsteuerabzug für ihre Beratungskosten.
Anderes gilt, wenn jemand durch geschäftsmäßigen An- und Verkauf von Beteiligungen wie ein Händler auftritt (vgl. Rz 186 UStR).
Ausführlich dazu siehe auch Gerhard Kollmann, Steuerfallen im UStG, Seite 126ff ("Vorsteuerabzug für Depotgebühren") mit ausführlicher Begründung.
Die wichtigste Ausnahme wurde schon erwähnt, Wertpapiere, soweit sie der Deckung von (alten) Abfertigungsrückstellungen bzw. Pensionsrückstellungen dienen. Hier wiegt der Zusammenhang mit operativen Umsätzen schwerer, es kommt also darauf an, ob dieser im weitesten Sinne "Lohnaufwand" zu steuerpflichtigen oder echt befreiten Umsätzen führt.

Muss noch was ergänzen: Die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen bewirkt nicht, dass deswegen "automatisch" auch ein Vorsteuerabzug zusteht. ESt und USt sind - wie in den meisten Fällen - hier strikt zu trennen.
Auch wenn festverzinsliche WP für den investionsbedingten Gewinnfreibetrag angeschafft werden, handelt es sich insoweit um eine nichtunternehmerische Tätigkeit, wofür kein Vorsteuerabzug zusteht.

Zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften (die selbe Problematik) vgl. Rz 185 UStR:
Holdinggesellschaft (Beteiligungsholding): Reine Holdinggesellschaften (beschränken sich auf den Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen) sind nicht Unternehmer. Greift jedoch eine Holdinggesellschaft in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, ein, indem sie etwa administrative, finanzielle, kaufmännische und technische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt, ist die Holdinggesellschaft Unternehmer (vergleiche EuGH 27. 9. 2001, Rs C-16/00, Cibo Participations).
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#9
Danke für die ausführliche Auskunft. Ich sehe mir das an. Wäre es möglich mir die Seiten von Kollmann einzuscannen. Leider habe ich das Buch nicht.
Danke für die Info
Kerstin
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#10
GerhardK: ich habe mir die EuGH Urteile durchgesehen. Viele Dank. Die Vorsteher ist demnach nicht abzugsfähig. Es gibt ertragsteuerliche Unterschiede, aber die Ust ist eindeutig. Somit wäre das Rätsel gelöst. Vielen Dank Gerhard für sie kompetente Auskunft.
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