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KV Handel: WR bei geringfügiger Beschäftigung und Übergang in eine Vollbeschäftigung
#1
Ich bin mir unsicher bezüglich der Berechnung der WR für einen Dienstnehmer, der 2018 wie folgt beschäftigt war:
1.1. - 31.5.2018 geringfügig beschäftigt
ab 1.6.2018 unbefristet Normalarbeitszeit

Steht diesem DN nun das volle Novembergehalt als WR zu, oder gibt es die Möglichkeit einer Aliquotierung, wie bei ein- oder austretenden DN, oder Lehrling wird zum Angestellten
Der DN hat mit der Mai-Abrechnung bereits die SZ (UZ+WR) für 5 Monate aliquot erhalten

Danke im Voraus mit freundlichen Grüßen
Autor: Maria Moritz         am 23.11.2018 12:39:59

Der Handel hat Arbeiter-KV und Angestellten-KV.
Welcher KV ist in Ihrem Fall denn gemeint?

Wilhelm Kurzböck wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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#2
[Bild: DXR.axd?r=1_5-gCY45]Sg. Hr. Kurzböck, es handelt sich um einen Angestellten
 Ich habe noch eine Frage, werden bei einem All-Inclusive-Vertrag (tgl. 1 Überstunde), diese Überstunden bei den SZ berücksichtigt?
Vielen Dank!
Maria Moritz

Ich kann Ihnen hier nur meine persönliche Ansicht schildern, die sich aufgrund der sich mir bietenden Schilderung ergibt:
 
Der KV für Handelsangestellte berücksichtigt zwar die "geänderten Verhältnisse", allerdings - geht man nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes - mit dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate.
 
Wenn UZ/WR aus Anlass des Wechsels auf Vollversicherung schon ausbezahlt bzw. abgerechnet wurden, wird dies bei einer GPLA mit Sicherheit zum Diskussionspunkt werden, da ja UZ und WR vermutlich bei den übrigen Arbeitnehmer/innen nicht zu diesem Zeitpunkt fällig sind.
 
Das bedeutet, dass Sie zwischen "Höhe der Sonderzahlung" zum einen und der Frage "Geringfügigkeit/Vollversicherung" zum anderen unterscheiden müssen.

Die WR gebührt jedenfalls (aufgrund des 3-Monats-Schnittes) zur Gänze ausgehend vom Gehalt aus dem Bereich der Vollversicherung. Beim Urlaubszuschuss müsste man klären, wann "tatsächlich" normalerweise die Fälligkeit gewesen wäre und von diesem Zeitpunkt ausgehend (da kann man den Auszahlungsmonat selbst schon mitrechnen) die letzten drei Monate im Durchschnitt berücksichtigen.
 
Zu den genannten Zeitpunkte wäre jedenfalls der gesamte Betrag aus UZ/WR vollversichert. Das ist das, was die GPLA-Prüfung ziemlich sicher reklamieren wird.

Bei "all-in-Gehältern" kann man leider keine allgemeingültige Aussage treffen (oder nur eine mit Unschärfen), da man sich hier die Formulierung im Einzelfall ansehen müsste. Im Normalfall jedoch wird das gesamte Gehalt Gegenstand der Sonderzahlungsbasis sein.

Wilhelm Kurzböck  wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at
 
Mit freundlichen Grüßen
Günter Hendrich, BÖB
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