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Ein zu 100% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht keine Einkünfte und auch keine Gewinnausschüttungen aus seiner GmbH. Er ist bereits Pensionist (allerdings Frühpensionist).
Die SVS ist nun der Meinung, dass hier trotzdem eine Pflichtversicherung gem. §2 Abs.1 Z3 GSVG eintritt. Da es keine BMGL gibt werden die Mindestbeiträge vorgeschrieben.
Hat jemand Erfahrung damit ob das so korrekt ist?
Es hängt von den Details ab, aber der Eintritt einer Pflichtversicherung ist sehr wahrscheinlich. Ich sehe aber vor allem das Risiko eines Wegfalls des Pensionsanspruches.

Viele Grüße
Silvia schrieb:Ein zu 100% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht keine Einkünfte und auch keine Gewinnausschüttungen aus seiner GmbH. Er ist bereits Pensionist (allerdings Frühpensionist).
Die SVS ist nun der Meinung, dass hier trotzdem eine Pflichtversicherung gem. §2 Abs.1 Z3 GSVG eintritt. Da es keine BMGL gibt werden die Mindestbeiträge vorgeschrieben.
Hat jemand Erfahrung damit ob das so korrekt ist?

Ja, wenn die GmbH einen Gewerbeschein hat, dann ist der 100%-Gesellschafter-Geschäftsführer immer GSVG-pflichtversichert. Ob GF-Bezüge gezahlt werden oder Ausschüttungen stattfinden ist irrelevant.

Bei einer rein vermögensverwaltenden GmbH (die z.B. nur Wohnungen vermietet) wäre dies aber nicht der Fall.