Fachforum für Rechnungswesen

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Das Arbeitsverhältnis muss vor der Kurzarbeit mindestens ein Monat beim selben Arbeitgeber gedauert haben.

Ich habe zwei Landschaftsgärtner die nach der Winterpause (1.12.19 bis 29.02.2020) am 01.03.2020 wieder eingetreten sind. Die sind seit Jahren im Betrieb und im Winter zuhause - gilt dass dann für die beiden auch?  Dodgy

Danke im Voraus für die Antwort!
Gehen Sie einfach mal davon aus, da hier an einer Lösung für diese Zielgruppe gearbeitet wird.
Danke - ich bleibe positiv!
Wir haben heute vom AMS folgende Konkretisierung zum Thema "1 Monat Dienstverhältnis vor Beginn der Kurzarbeit" erhalten:

Das Dienstverhältnis muss mindestens einen voll entlohnten Monat (bei Wochenlohn: vier voll entlohnte Wochen) vor Beginn der Kurzarbeit bestanden haben. Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 16.3.2020 – Dienstverhältnis muss ab 1. 2.2020 bestanden haben (bei Wochenlohn: ab 17.2.2020). Diese Voraussetzung ist sowohl für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe als auch für die Sozialversicherung als Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit notwendig.