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Lockdown-Kurzarbeit - Verlängerung - Bestätigung der Steuerberatung oder der Bilanzbuchhaltung

Betreffend die "wirtschaftliche Begründung" verhält es sich in der Covid-19-Kurzarbeit, Phase 3 bekanntlich so, dass man nicht nur die Beilage 1 komplett ausfüllen muss, sondern zusätzlich auch eine Bestätigung von der Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung oder der selbständigen Bilanzbuchhaltungsseite benötigt.

Wenn ein Betrieb unmittelbar vom Lock-down betroffen ist (also eine jener ÖNACE-Zahlen zugewiesen ist, die von der AMS-Bundesrichtlinie als "Lock-down ÖNACE" in der Beilage 10 - Seite 26 - genannt werden), so kann diese Bestätigung entfallen.

Dies gilt auch für Betriebe, die nur für die Phase des Lock-down (bis 6.12.2020) Kurzarbeit beantragt haben und nicht unter die "Lock-down-ÖNACE fallen bzw. fielen.

Nun stellt sich aber die Frage, ob für den Fall einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeit (zB über die Phase des Lock-down hinaus) dann eine derartige Bestätigung im Zuge der neuen SPV benötigt wird.

Meine Recherchen haben ergeben, dass dies für die Lock-down-Betriebe nicht erforderlich ist, für alle anderen (also für die "Nicht-lock-down-Betriebe", die nur für die Phase des Lock-down ursprünglich die Kurzarbeit beantragt haben) sehr wohl.

Es ist damit zu rechnen, dass es dazu noch weitere (offizielle) Infos geben wird.