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Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung nach dem LSD-BG bzw. dem AVRAG nicht verfassungswidrig

VfGH G-227/2020 vom 7. Oktober 2021
§ 7i Abs. 7 AVRAG
§ 29 Abs. 4 LSD-BG


Das Erkenntnis des VfGH:

1. Nach Ansicht des VfGH sind die dreijährige Verfolgungs- sowie die fünfjährige Strafbarkeitsverjährung in Bezug auf „Lohndumping-Delikte“ nicht unverhältnismäßig und daher nicht verfassungswidrig.

2. Dass die herkömmliche Verfolgungsverjährung nach 31 Abs. 1 VStG nur ein Jahr und die Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG 3 Jahre beträgt, macht die speziellen Regelungen in AVRAG (§ 7i Abs. 7 AVRAG: bis 31.12.2016) und im LSD-BG (§ 29 Abs. 4 LSD-BG: ab 1.1.2017) nicht unverhältnismäßig, weil die Bekämpfung von strafbarer Unterentlohnung Besonderheiten unterliegt.