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Familienzeitbonus infolge Behördenfehlers zu Unrecht in Empfang genommen – trotzdem Rückzahlungspflicht

OGH 10 ObS 87/21y vom 29. Juli 2021

§ 7 Abs. 1 FamZeitbG

So entschied der OGH:

Die Rückforderung des Familienzeitbonus (§ 7 Abs 1 FamZeitbG) ist auch bei einem infolge eines Behördenfehlers unrechtmäßigen Leistungsbezug zulässig, auch wenn die Unrechtsmäßigkeit dem Leistungsbezieher nicht erkennbar war.

WIKU-Praxisecho:

Im vorliegenden Fall wurde der Familienzeitbonus so beantragt wie der ÖGK-Mitarbeiter dies dem Leistungswerber empfohlen hatte.

Dennoch muss er diese – im Ergebnis zu Unrecht – empfangene Leistung an die ÖGK zu-rückzahlen und wird auf den äußerst mühsamen Weg der Amtshaftungsklage verwiesen.