Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: steuerfreier Zuschuss Kinderbetreuungskosten
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Hallo!

Ein Arbeitgeber möchte seinen Mitarbeitern einen steuerfreien Zuschuss von monatlich EUR 80, zu Kinderbetreuungskosten gewähren. Folgende Fragen dazu:

Kann der Arbeitgeber diesen Zuschuss direkt über die Lohnverrechnung an seine Dienstnehmer auszahlen oder ist es notwendig, diese Beträge direkt vom Arbeitgeber an die Betreuungseinrichtung zu bezahlen? Wäre es nicht auch denkbar, dass die jeweiligen Dienstnehmer von der Betreuungseinrichtung eine Bestätigung erbringen, wie hoch die Geldleistungen sind? Es ist doch sehr mühsam, dieses Geld dann auf die ganzen Einrichtungen zu verteilen. Wie wird das in der Praxis gehandhabt?

Besten Dank im Voraus!
Man kann jährlich bis zu € 1.000,00 an Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten abgabenbegünstigt für ein Kind leisten, welches leisten.

Voraussetzung dafür ist, dass

1. die Zahlung direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Person vom Arbeitgeber geleistet wird sowie

2. das mit dem Formular L 35 erklärt wird, dass sonst von niemand anderem ein derartiger Zuschuss gewährt wird.

3. Das Kind darf im betreffenden Kalenderjahr zu Beginn des Jahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

4. Für dieses Kind muss an mehr als 6 Monaten der Kinderabsetzbetrag gewährt werden.

5. Der Kinderabsetzbetrag muss zudem dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zukommen (und nicht dem Partner oder der Partnerin).

Diese Details erfahren Sie in den Rz 77c bis 77h der Lohnsteuerrichtlinien 2002.
Guten Tag, weiß jemand wie das in der Praxis im BMD erfasst wird? Wird das am Reiter FA wie die Pendlerpauschale eingegebenen oder mit einer Lohnart in der Bruttoerfassung? Brauche ich dann monatlich eine Rechnung von dieser Betreuungseinrichtung? Muss ich das noch zusätzlich zum kollektivvertraglichen Gehalt zahlen?
SG Barbara
Es erfolgt keine zwingende Erfassung auf dem Jahreslohnkonto (freiwillig: OK, aber KEIN Muss) und auch nicht auf dem Jahreslohnzettel (L 16). Es muss aber die amtliche Erklärung L 35 ausgefüllt und vom Dienstnehmer unterschrieben  dem Dienstgeber übergeben werden.

Es wird auch hier keine Rechnung refundiert (das wäre zusammen mit einer Verdoppelung des Freibetrages je Kind mit Wirkung ab 1.1.2023 geplant gewesen, wurde aber wieder verworfen, sondern von Arbeitgeberseite eine Direktzahlung an die Kinderbetreuungseinrichtung geleistet oder der Dienstgeber organisiert Gutscheine von der Kinderbetreuungseinrichtung).