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Bewusst genesungsfeindliches Verhalten im Krankenstand kann zur fristlosen Entlassung führen

OGH 9 ObA 96/21i vom 17. Februar 2022

§ 27 Z 1 AngG

So entschied der OGH:

1. Befand sich ein Angestellter bei seinem Dienstgeber in einem „Krankenstand“ we-gen chronischer Kniebeschwerden, so waren eine Reise nach Budapest sowie nach Berlin, um dort jeweils als Discjockey (DJ) tätig zu werden, dazu geeignet, den Heil-verlauf negativ zu beeinflussen.

2. War dies dem Angestellten bewusst und zusätzlich auch die Tatsache, dass er sich in der Zwischenzeit ja selber hätte vom Krankenstand abmelden können, weil er eigentlich wieder arbeitsfähig war und sich auch arbeitsfähig fühlte, so ist der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt, auch wenn er meinte, vor dem Krankenstand vom Arbeitgeber unfair behandelt worden zu sein, obwohl er die Firmeninteressen über seine eigenen gestellt hatte.

3. Entscheidend ist ja nicht nur, dass das Verhalten objektiv sorgfaltswidrig, sondern dass es auch subjektiv vorwerfbar war. So darf ein Dienstnehmer ärztlichen Anordnungen jedenfalls nicht schwerwiegend bzw betont und im erheblichen Maß zuwider-handeln und die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltens-weisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen.