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Normale Version: Wiedereingliederungsteilzeit vor 1.7.2018 – nahtloser Antritt der Wiedereingliederung
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Wiedereingliederungsteilzeit vor 1.7.2018 – nahtloser Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit war kein Thema – rückwirkende Bewilligungen des Wiedereingliederungsgeldes sind möglich
 
OGH 10 ObS 129/18w vom 7. Mai 2019
§ 13a Abs. 1 AVRAG
§ 143d ASVG
 
So entschied der OGH:
1.    § 13a Abs. 1 AVRAG in der Fassung vor dem 1. Juli 2018 sah keine Regelung vor, ob die Wiedereingliederungsteilzeit nahtlos nach Ende des mindestens sechswöchigen Krankenstandes angetreten hätte werden müssen oder ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang eines späteren Wiedereingliederungsteilzeitantrittes mit einem mindestens sechswöchigen Krankenstand genügt hätte.
2.    Die Erläuterungen des Gesetzgebers zur Gesetzesänderung per 1. Juli 2018 stellten allerdings klar, dass ein nahtloser Übergang von „langem Krankenstand“ in „Wiedereingliederungsteilzeit“ nicht gefordert war.
3.    Seit dem 1. Juli 2018 MUSS die Wiedereingliederungsteilzeit innerhalb von einem Monat nach dem Ende des Krankenstandes angetreten werden, das Wiedereingliederungsgeld könnte theoretisch sogar binnen zwei Jahren ab Entstehen des Anspruches beantragt werden (siehe dazu § 102 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 ASVG).
4.    Richtig ist, dass die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a Abs 1 Satz 7 AVRAG frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag wirksam wird.
5.    Die Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes an Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfaltet nur Bedeutung für die arbeitsrechtliche Seite der Wiedereingliederungsvereinbarung, um Arbeitnehmer davor zu schützen, dass diese die Arbeitszeitreduktion vornehmen und dann – im Fall der Nichtgewährung von Wiedereingliederungsgeld – eine nicht eingeplante Einkommensreduktion hinnehmen müssten.
6.    Für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld muss es genügen, dass eine den Vorgaben des § 13a AVRAG entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und der Arbeitnehmer die Teilzeitarbeit – wenn auch unter dem Risiko, dass das Wiedereingliederungsgeld nicht bewilligt werde – tatsächlich angetreten hat.
7.    Es kann nicht darauf ankommen, wie schnell der Krankenversicherungsträger den Antrag bearbeitet, oder ob noch weitere Erhebungen zur medizinischen Notwendigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit erforderlich seien.
8.    Die Zustellung der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes setzt begrifflich dessen vorherige Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers voraus.
9.    Im Falle einer Ablehnung und einem daran anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren, in welchem dem Antrag auf Wiedereingliederungsgeld stattgegeben wird, ist die Wiedereingliederungsteilzeit als rückwirkend zuerkannt anzusehen.
10. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Vorliegens einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 13a Abs 1 AVRAG, die – mit Ausnahme der Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes und deren Zustellung an den Arbeitgeber – sämtliche sonstige Voraussetzungen des § 13a AVRAG erfüllt.