Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: IT-KV Gleitzeit
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nemausus

Liebes Forum, 

gibt es hier IT-KV Profis? Leider erneut ich....

IT-Kollektivvertrag Angestellte:  Kollektivvertrag (wko.at)
Unter §4 / II. (Seite 4) wird angegeben, dass die tägliche NAZ auf 10 Stunden ausgedehnt werden darf, wenn: 
b) bei Anwendung gleitender Arbeitszeit oder
c) bei Anwendung des Gleitzeitkontomodells gemäß § 4 IV oder
4) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise im Sinne des § 4a Arbeitszeitgesetz (AZG) darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen
Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf unter Einhaltung der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wird.
 
In der GLZ-Vereinbarung haben wir vereinbart, dass der Gleitzeitrahmen von 07:00 - 19:30 Uhr ist und die tägliche NAZ max. 12 Stunden beträgt. 

Nun 2 Fragen dazu: 
1.) Dienstnehmer arbeitet 11 Stunden am Tag - Überstundenpflichtig für 1 Stunde oder kann es als NAZ 1:1 angesehen werden? Ich bin einfach nicht sicher, wie der KV zu interpretieren ist, ob ich nun nur auf 10 oder auf 12 Stunden ausdehnen darf und wenn auf 12 Stunden - wie kann ich es durch einen Arbeitsmediziner feststellen lassen?
2.) Dienstnehmer arbeitet an einem Tag laut AZA bis 22 Uhr (also außerhalb des GLZ-Rahmens), allerdings arbeitet er gesamt an diesem Tag nur 5 Stunden - ist es in Ordnung wenn DN und DG im Einvernehmen den Gleitzeitrahmen so ausdehnen und die Stunden zw. 19:30 und 22:00 Uhr sind NAZ? Ich denke wohl nein, weil NAZ nur innerhalb des GLZ Rahmens entstehen kann - oder?

DANKE vielmals!
Die zitierte Bestimmung aus dem KV IT betrifft - wie Sie das auch wiedergeben - mehrschichtige Arbeitsweisen. Nur in diesen Fällen muss - so sieht es das AZG vor - die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsbescheinigung her.

Schichtarbeit und Gleitzeit vertragen sich ja normalerweise nicht wirklich, also habe ich entweder Schichtarbeit oder Gleitzeit (ich weiß, dass es in der Praxis auch Fälle der Vermengung gibt, die ich aber eher als "brandgefährlich" einstufe).

Zur Gleitzeit enthält dieser Kollektivvertrag keine Ermächtigung in Bezug auf die "große Gleitzeit", weshalb das gilt, was ich in der Ausgabe Nr. 3/2020, Artikel Nr. 37/2020 meines LV-Magazines WIKU-Personal aktuell aus Anlass einer OGH-Entscheidung zu einem ähnlichen Kollektivvertrag geschrieben habe.

In Bezug auf die Frage 2 teile ich Ihre Bedenken.

nemausus

Vielen vielen herzlichen Dank Herr Kurzböck!