Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: Vermietung im Ausland / Erkklärung in Österreich
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Hallo,
bitte um Hilfe zu folgendem Thema:

Klient teilt sich mit Partner eine angeschaffte Wohnung in Spanien. Aufteilung zwischen den beiden = 50:50.

Sie hat einen Steuerberater in Spanien, der die Steuererklärung vorort erledigt. Ich gehe davon aus das ich den Vermietungsgewinn bzw. ggf. Verlust mitgeteilt bekomme. 

In welcher Erklärungskennzahl (E1 Punkt 24? bzw. E1a oder doch E1b?) erfasse ich den Gewinn bzw. wo einen evtl. Verlust?

Muss ich mir das DBA zu Gemüte führen oder kann mir das wer einfach beantworten?

Beim Partner (unselbständige Einkünfte in Österreich) genauso oder ist hier E11 bzw. E1b nötig mit Umstellung auf V+V Einkünfte?

DANKE für Euren Input,
LG
Robert
Die Einnahmen für die Wohnung sind über das Formular L17 bzw L1i zu melden. Es gilt herauszufinden ob die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode des DBA zu tragen kommt.
VIELEN DANK für die Antwort,
LG
Robert
das wird so nicht stimmen, das L17 bzw. L1i ist für nSA-EK vorgesehen.
Dazu muss ein E1 eingereicht werden. Es wird auch sicher von der Finanz eine Überprüfung vorgenommen werden, ob es sich um eine Einkunftsquelle handel (Liebhabereiüberprüfung). Die entsprechenden Daten sind dann ins Formular E11 einzutragen

LG Bague
Ich denke dass die Einnahmen mit der Arbeitnehmerveranlagung (unter der KZ 453 im Formular L1i) als steuerfreie Auslandsbezüge gemeldet werden können da die Besteuerung der Vermietung in Spanien stattfindet. Ob diese dann aus nsA oder VV stammen kann der österreichischen Finanz ja eigentlich egal sein da ja eh nur Progressionsvorbehalt aber eben wegen dem DBA steuerfrei. Das E1 würde ihn betreffen wenn er bereits Einkommensteuerpflichtig wäre. Der Partner ist aber Lohnsteuerpflichtig. Daher denke ich dass ein extra E1 nicht gewollt ist.


Ausschnitt aus dem Formular E1:

[Bild: HWarqgV]
https://freeimage.host/i/HWarqgV
Hab dasselbe Probleme und stehe bei folgenden Infos:

DBA vorhanden -> Befreiungsmethode
Einkünfte unter KZ 440, Umrechnung/Adaptierung nach österreichischem Recht notwendig (!) - §2 Abs. 8 Z1, bzw. https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...aa311bb73b

Verluste sind zu adaptieren und in Österreich anzusetzen, (falls Verlustvortrag im Ausland möglich) und zusätzlich aus Informationsgründen in KZ 746 einzutragen.
Laut §2 Abs. 8 Z3 ist das aber mit dem ausländischen Verlust gedeckelt, also weniger geht nicht. Was dann eine Verlustverwertung bei einer Pauschalierung im Ausland ausschließt.
Verluste sind zwingend in AT anzusetzen.

Bei Verwertung im Ausland dann hinzuzurechnen (KZ 792) (§2 Abs. 8 Z4)

Was mir nicht klar ist, wie dann Verluste in der Praxis einzutragen sind, ob man also das komplette E1b inkl. Adresse etc. ausfüllen muss.
VIIIIELEN DANK für Deine Information,
LG Robert
Bitte, ich tapp nur immer noch im dunkeln wie ich das E1b jetzt befüllen soll. Wenn da jemand eine Idee hat wäre ich sehr dankbar