Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: Vereine
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Liebe Kolleg:innen,

mich beschäftigt das Thema Vereine gerade sehr. Welche Berufsrechte haben wir in diesem Zusammenhang bzw. wo liegen die Grenzen?

- laufende Buchhaltung und Jahresabschluss bzw. ev. auch UVA innerhalb der üblichen Grenzen erscheint mir soweit klar als zulässig
- ebenso die Leistungen iZm mit Registrierkasse, SV und Lohnverrechnung
- mit dem neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetz gibt es ja deutliche Erleichterungen für die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger. die Übermittlung der entsprechenden Erklärung scheint aber Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vorbehalten zu sein. 

Bei folgenden Punkten bin ich aber noch unsicher:
- Übermittlung von Spendenmeldungen
- Kann ich meine Leistungen auch verrechnen, wenn ich Kassier:in oder Rechnungsprüfer:in des Vereins bin. 

Vielen Dank für eure Rückmeldungen. 
Silvia
Weitere Frage:
- Darf ich als BIBU zur Vereinsgründung bzw. den Statuten beraten?
lg Silvia
Hallo,

Übermittlung von Spendenmeldungen:
Die Übermittlung der Spendenmeldung als Bilanzbuchhalter:in --> Nein - ist ja auch nicht im § 2 BibuG erwähnt und im EStG § 4a Abs. 5 den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltlich überlassen.


Kann ich meine Leistungen auch verrechnen, wenn ich Kassier:in oder Rechnungsprüfer:in des Vereins bin:

Eine Leistung, welche im § 2 BibuG 2014 aufgezählt ist, kann man verrechnen ja - aber: 
Das würde ich mich eher nicht trauen - Buchhalter:in und Rechnungsprüfer:in/Kassier:in gleichzeitig zu sein.
Dies würde auch § 5 Abs. 5 Vereinsgesetz sowie § 33 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, sowie § 1 Bilanzbuchhaltungsausübungsrichtlinie 2014 widersprechen - denn

§ 5 Abs. 5 Vereinsgesetz: ... Jeder Verein hat mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, ein großer Verein im Sinne des § 22 Abs. 2 einen Abschlussprüfer. Rechnungsprüfer wie Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein ...
§ 33 Abs. 1 Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014: Berufsberechtigte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der in diesem Hauptstück und der in der Ausübungsrichtlinie enthaltenen Bestimmungen auszuüben ...
§ 1 Bilanzbuchhaltungsausübungsrichtlinie 2014: Berufsberechtigte (Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich, unabhängig und verschwiegen auszuüben.

Wenn man hier die Buchhaltung erledigt und gleichzeitig eine Funktion des Vereins ausübt - dann würde ich hier eine Abhängigkeit/Befangenheit erkennen - denn ich kontrolliere mich selbst. Nur meine Meinung.


Darf ich als BIBU zur Vereinsgründung bzw. den Statuten beraten:

Gründungsberatungen usw. sind nicht im § 2 BiBuG aufgenommen - also nein.
Sofern das Gewerbe für Unternehmensberater:innen im Besitz ist, würde ich hier ein Grauzone erkennen:
- denn gem. GewO § 136 Abs. 3 Ziff. 1 dürfen Unternehmensberater:innen folgendes: "Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe" --> würde ich dann auch auf die Vereinsgründung umlegen.

LG
Hallo Otto,

vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort, die weitestgehend meine Überlegungen bestätigen. Nur bei der Spendenmeldung denke ich, es liegt ein Missverständnis vor. Es geht mir nicht um Meldung bezüglich Spendenbegünstigung. Da ist mir bewusst, das dies - jetzt nach dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 - den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern vorbehalten ist. Es geht mir um die Übermittlung der erhaltenen Spenden eines Vereins über FinanzOnline, damit diese dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden. 

Falls du dazu auch noch etwas weißt, freue ich mich auf deine Antwort.

lg Silvia
Hallo,
meiner Meinung nach - wenn ein*e Bilanzbuchhalter*in die Übermittlung von Spenden an das Finanzamt im Namen seiner Klient*innen erledigen möchte, müsste dies auch im § 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG) taxativ erlaubt sein. Da dort die Vertretungsbefugnisse klar definiert sind. Dazu zählen unter anderem die Vertretung in Sachen der Umsatzsteuervoranmeldung, EU-One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren, Lohnverrechnung etc.

Die Übermittlung von Spenden fällt für mich unter die Vertretung in Abgabeverfahren gegenüber der Abgabenbehörde des Bundes, was nach § 2 Abs. 1 Z. 4 des BibuG ausgenommen ist.
Unter dem § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des BibuG ist verlautbart:
"die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG),"

Daher wäre es nach meiner Meinung nach für eine*n Bilanzbuchhalter*in nicht zulässig, im Namen von Klient*innen Spendenübermittlungen an das Finanzamt durchzuführen, da hier eine Vertretung im Abgabeverfahren gegenüber der Abgabebehörde des Bundes ausgeübt würde werden.

Aber du könntest ja über Finanzonline unter "Weitere Services" - "Anträge auf Bestätigung/Bescheinigung/Information" --> "Ersuchen (Rechts)auskünfte" die Frage direkt an das Finanzamt richten und die Antwort vom Finanzamt wird dann wohl Licht ins Dunkle bringen.

LG Otto