Fachforum für Rechnungswesen

Normale Version: KV Arbeiter Metallgewerbe - Überstunden
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Die Normalarbeitszeit im Betrieb geht von 7:00-12:00 und 13:00-16:30 (8,5 Stunden).

Mitarbeiter fährt um 6:00 auf die Baustelle (1 Stunde Fahrzeit als Mitfahrer), arbeitet von 7:00 bis 12:00 und 12:30 - 16:00, dann fährt er wieder zurück in den Betrieb (Fahrzeit als Mitfahrer von 16:00 bis 17:00 Uhr). 

Lt KV gebührt nur für den Lenker Überstundenentlohnung für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit, ansonsten nur Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge.

Meine Frage:
Wann beginnen Überstunden? 
  • Nach Erreichen der 8,5 Stunden (das wäre dann ab 15 Uhr - 17 Uhr abzgl. 1 Stunde Wegzeit, also 1 Überstunde)?
  • grundsätzlich für die Zeiten außerhalb der Normalarbeitszeit, wenn keine Wegzeiten als Mitfahrer (das wäre dann für die verkürzte Mittagspause von 0,5h, allerdings schafft er ja die 8,5 Stunden Tagesarbeitszeit gar nicht)?
  • oder ist die Berechnung ganz anders zu sehen?
Die Zeit von 6 bis 7 Uhr ist als Wegzeit zu bezeichnen. Wegzeit = Freizeit, während welcher der Arbeitsplatz angefahren wird (vergleichbar mit jemandem, der ins Büro fährt).

Somit endet im angefragten Fall um 16 Uhr die Normalarbeitszeit und es schließt wieder eine Wegzeit an (= Freizeit, die der KV pauschal entlohnt).

Nach 16 Uhr - würde eine Arbeitsleistung erbracht werden - schließt die "Mehrarbeitsphase" an (Differenz von 38,5 auf 40 Stunden, aber pro Tag maximal die 9. Tagesstunde, die wäre dann hier theoretisch um 16 Uhr 30 erreicht, aber nur theoretisch, weil er ja tatsächlich nicht arbeitet, sondern "nur" fährt).
Danke für Ihre Ausführungen, Hr. Kurzböck!

Das heißt, die Hinfahrt auf die Baustelle als Mitfahrer von 6-7 Uhr wäre gar nicht zu entlohnen?
Die gleiche Zeit als Fahrer (Beispiel wie angegeben) wäre als Überstunde zu entlohnen?

Könnten Sie mir zu diesem Thema eine Literaturempfehlung geben? Ich bin mir beim Thema Überstunden generell etwas unsicher...
Jene Wegzeiten, die außerhalb der Normalarbeitszeit liegen (als Beifahrer), sind sehr wohl zu entlohnen, aber nicht als Arbeitszeit, sondern eben als Wegzeit.

Das regelt der KV in Abschnitt VIII Z 7, wenn er dort - nach Luftlinien abgestuft - den Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge verlangt (in Ihrem Fall werden möglicherweise 1,5 Stunden bezahlt für Hin- und Retourfahrt, das bedeutet insgesamt 1,5 für die Zeit davor und die Zeit danach, also vor 7 und nach 16 Uhr).

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Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen noch einen schönen Wochenausklang!