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§8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung - Druckversion

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+--- Thema: §8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung (/showthread.php?tid=10001)



§8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung - PELA - 02.02.2026

Sehr geehrtes Forum,

ich hadere mit der Entscheidung des STB meines Klienten ( ich mache nur die Buchhaltung). Grundfrage: Der obige § gilt für alle Einkunftsarten, egal ob V+V oder Gebäude im BV ( Gewerbebetrieb); somit gilt doch auch die RZ3155c ESt RL für alle Einkunftsarten und auch bei Einkünften aus V+V ( außerbetrieblich)
ist es möglich eine Garage welche NICHT im Zusammenhang mit einer Wohnungsnutzung steht, sofort mit 2,5% abzuschreiben? 
Der STB meint im außerbetrieblichen Bereich sind es bei Gebäudeabschreibung immer 1,5%. Aber die 1,5% gelten an sich bei Nutzung zu Wohnzwecken?
Danke für Ihre Rückmeldung!

1)     RZ3155c EST RL
Die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (Garage oder Pkw-Abstellplatz) stellt hingegen dem Grunde nach keine Gebäudeüberlassung für Wohnzwecke dar. Daher unterliegt eine allenfalls mit einer Wohnung mitvermietete Garage nicht dem (einheitlichen) AfA-Satz von 1,5%. Hinsichtlich der Garage oder des PKW-Abstellplatzes ist daher stets der AfA-Satz von 2,5% anzuwenden.


RE: §8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung - Reinhold Auer - 03.02.2026

Hallo, § 8 EStG betrifft betriebliche Einkunftsarten, für die V+V gilt § 16 Abs. 1 Z 8, in lit. d.) ist der fixe Satz von 1,5% festgelegt.


RE: §8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung - PELA - 03.02.2026

Sehr geehrter Herr Auer,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Da war ich auf dem falschen Dampfer. Ich habe eine Berufungsentscheidung vom BFG aus 2021 ( Est Erklärung 2017) gefunden, in der das FA der Steuerpflichtigen mit Einkünften aus V+V eine Abschreibung der Garage mit 2,5% zuspricht, bzw. festsetzt, ursprünglich wollte diese 6,67% abschreiben. Das FA hat dann noch angemerkt dass 2,5% anzusetzen sind, da die Garage ja nicht isoliert gebaut wurde. Siehe Angang.
Was gilt nun? Kann man auf Grund dieses Urteils die Garage bei V+V nun auch mit 2,5% abschreiben?

Mit freundlichen Grüßen


RE: §8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung - Reinhold Auer - 03.02.2026

Grundsätzlich gilt Folgendes: Mit dieser Vorschrift stellt das Gesetz die Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus VuV dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest)Nutzungsdauer trifft den StPfl, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (stRspr; s zB VwGH 20.3.14, 2010/15/0080; VwGH 25.5.22, Ra 2020/15/0119).
Probieren kann man es natürlich und auf auf das BFG-Erkenntnis verweisen.


RE: §8 EstG Sonderformen der Absetzung für Abnutzung - PELA - 03.02.2026

Vielen Dank Herr Auer!!!