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Stornogebühren - USt - buha - 03.02.2026 Guten Morgen, ich hätte eine Frage zur USt-Pflicht betreffend Stornogebühren. Dem Kunden wurden Stornokosten in Rechnung gestellt, für einen kurzfristig abgesagten Termin der extra freigehalten wurde. Liegt kein Leistungsaustausch vor, wäre dies ja ein echter nicht steuerbarer Schadenersatz. Ich habe recherchiert und folgendes gefunden: Wenn das erhaltene Entgelt nicht dem Nettowert der vereinbarten Leistung entspricht, liegt echter Schadenersatz vor. Dieser unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Falls das erhaltene Entgelt dem Nettowert der ursprünglich vereinbarten Leistung entspricht, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Vielleicht hatte jemand schon mal so einen Fall und kann mir eventuell weiterhelfen. Danke im Voraus. Liebe Grüße RE: Stornogebühren - USt - Bague - 04.02.2026 gem. RZ 15 USt-RL 2000 sind die Stornokosten wegen Nichterfüllung des Vertrags echter Schadenersatz und nicht steuerbar. |