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Vereinbarung Zusatzurlaub - Druckversion

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Vereinbarung Zusatzurlaub - Verena - 03.02.2026

Hallo,

ein Kunde aus dem KV Arbeiter Tischler + KV Angestellte Gewerbe&Handwerk, der keinen Betriebsrat hat, möchte seinen Dienstnehmern einen Tag Zusatzurlaub rund um deren Geburtstag schenken.
Er hätte jetzt eine "Betriebsrichtlinie" aufgesetzt, in der er die Anspruchsberechtigung mit einer Dienstzugehörigkeit von mindestens 12 Monaten eingrenzt, die Gültigkeit auf das Jahr 2026 beschränkt, Widerruf der gesamten Richtlinie vorbehält und das Gewohnheitsrecht ausschließt.

Kann so etwas halten oder müsste er mit jedem Dienstnehmer eine gesonderte Vereinbarung abschließen? Müssten dann auch die Dienstnehmer zustimmen, die ausgeschlossen werden?

LG Verena


RE: Vereinbarung Zusatzurlaub - Wilhelm Kurzböck - 03.02.2026

Eine "Richtlinie" im Betrieb mit arbeitsrechtlichen Regelungen ist rechtlich häufig ein "wackeliges Ding".

Zusatzvereinbarungen für den Einzelfall passen da mit Sicherheit besser, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese "Richtlinie" ebenfalls "hält".

Ein Widerrufsvorbehalt kann das Vorliegen einer Betriebsübung ("Gewohnheitsrecht") nur bedingt verhindern. Wenn der Dienstgeber dann irgendwann einmal davon Gebrauch machen möchte, benötigt er nämlich auch sachliche Gründe dafür. Anders formuliert: er wird sich dafür rechtfertigen müssen.

Wenn er zB am Ende eines Jahres die Belegschaft informiert, dass für das kommende Jahr ein Zusatzurlaub all jenen gewährt wird, die schon "X Dienstjahre" auf dem Buckel haben und er diese "Ankündigung" mit einem "Anspruchsvorbehalt" versieht und sich die Sache jedes Jahr wiederholt, so kann er definitiv auch nach 10 oder 15 Jahren von dieser Ankündigung absehen, ohne dass er dazu einen sachlichen Grund benötigt.

Das ist der Unterschied zwischen einem Widerrufsvorbehalt, der einen entstandenen Anspruch abstoppt und einem Anspruchsvorbehalt, der einen Anspruch erst gar nicht entstehen lässt.