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Rufbereitschaft und kontinuierliche Altersteilzeitverträge mit Laufzeitbeginn ab 1.1.2026: wichtige Detailfrage für die Personalverrechnung - Druckversion

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Rufbereitschaft und kontinuierliche Altersteilzeitverträge mit Laufzeitbeginn ab 1.1.2026: wichtige Detailfrage für die Personalverrechnung - Wilhelm Kurzböck - 03.02.2026

Die Frage, die wir an das AMS gerichtet haben:

Nach Ansicht des AMS fallen Rufbereitschaftsentgelte für ATZ kontinuierlich NEU aus der Basis für den Oberwert heraus, werden also als (schädliche) Mehrleistungen (wie Überstunden) angesehen, die ausgeklammert werden müssen (aus Ober- und Unterwertsbasis).

Nun ist die Frage aufgetaucht, ob somit auch die Regelung des § 28 Abs. 1 AlVG in Bezug auf während der Altersteilzeit tatsächlich geleistete und entlohnte Rufbereitschaft anzuwenden ist? Damit ist gemeint, ob auch während der Altersteilzeit erbrachte Rufbereitschaft, die entlohnt wird, nur bis zum Betrag von € 551,10 unschädlich ist?

Ist das Entgelt für die während der Altersteilzeit tatsächlich geleistete Rufbereitschaft dann folgerichtig auch nicht (oder schon) in das Feld Nr. 3 des Antrags auf Altersteilzeitgeld aufzunehmen? Das Feld lautet:

Aktuelles monatliches Bruttoentgelt ab Übertritt in die Altersteilzeit, das für die verringerte Arbeitszeit gebührt (ohne Lohnausgleich).

Die offizielle Antwort, die wir vom AMS erhalten haben:

Diese bringe ich in der Ausgabe Nr. 3/2026 der WIKU Personal aktuell (erscheint gegen Ende der KW 8/2026).

Sie können den Artikel aber gerne schon jetzt lesen und zwar mit Ihrem WIKU Premium-Passwort für das Kalenderjahr 2026:

https://www.wikutraining.at/blog/1257

Wie gelangen Sie zu diesem WIKU Premium-Passwort? Das erfahren Sie hier:

https://www.wikutraining.at/wiku-personal-aktuell-digitales-fachmagazin/abo-premium