Fachforum für Rechnungswesen
Elektroauto - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5)
+--- Thema: Elektroauto (/showthread.php?tid=1004)



Elektroauto - wito75 - 29.01.2020

Liebe Kollegen!

Ich habe folgenden Fall:
Ein Einzelunternehmer mit einer Dienstnehmerin (= seine Partnerin mit 25 h/Wo) überlegen sich eine Elektroauto zu kaufen.

Da aber nun beim Unternehmer selbst auch bei einem Elektroauto ein Privatanteil ausgeschieden werden muss, ist die Überlegung, das Auto als Dienstauto für seine Dienstnehmeren (seiner Frau) zu benennen - hier wäre ja kein Sachbezug zu rechnen.

Ist so eine Vorgangsweise rechtens?

Danke!


RE: Elektroauto - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.01.2020

Bein einem reinen Elektro-Kraftfahrzeug ist man die Sachbezugssorgen in der Personalverrechnung jedenfalls los.


RE: Elektroauto - BERNI - 29.01.2020

ist von einem "Sachbezug" BV zu rechnen? (BV ist ja grundsätzlich nur von SV-pflichtigen Teilen zu entrichten)
Überlegung deshalb, da bei der Abfertigung ALT ein Sachbezug vom E-Auto berücksichtigt wird


RE: Elektroauto - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.01.2020

Kein BV-Beitrag, da dort der Entgeltsbegriff des § 49 ASVG zählt und nicht jener des § 23 AngG.


RE: Elektroauto - wito75 - 30.01.2020

Danke Herr Kurzböck für die rasche Antwort.

Es ist mir klar, dass in der Personalverrechnung hier kein Sachbezug zu rechnen ist.

Aber wie sieht es aus, wenn auch der Dienstgeber mit dem Auto fährt. Oder fährt dann offiziell nur die Dienstnehmeren damit? Hier ist ja auch kein Fahrtenbuch zu führen.


RE: Elektroauto - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 30.01.2020

Wunderbar. Ich kümmere mich sehr gerne um die LV-spezifischen Fragen hier.

Alles andere aus dem Bereich der Unternehmensbesteuerung überlasse ich anderen Expert/innen.

Für mein Verständnis ist aber auch hier genauso ein Privatanteil auszuscheiden, da sich die Begünstigung auf Dienstnehmer/innen bezieht sowie auf wesentlich beteiligte geschäftsührende Gesellschafter/innen (Letztere, wenn sie sich für die Anwendung der für Dienstnehmer/innen gültigen Sachbezugswerte-VO entscheiden).