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Frage des Tages: All-in-Entlohnung, Überstundenpauschale und Gleitzeitperiode KJ - Druckversion

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Frage des Tages: All-in-Entlohnung, Überstundenpauschale und Gleitzeitperiode KJ - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.01.2020

Frage:
Ist es möglich, im Rahmen einer monatlich gewährten Überstundenpauschale oder im Rahmen einer All-in-Entlohnung und dem Vorliegen einer gültigen Gleitzeitvereinbarung, die das Kalenderjahr als Gleitzeitperiode vorsieht, monatlich steuerfreie Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 (maximal € 86,00 pro Monat, 12mal während des Kalenderjahres) frei zu belassen?

Antwort:
Wenn mit der Überstundenpauschale oder der relevanten Überzahlung im Rahmen der All-in-Entlohnung (über dem vereinbarten oder festgelegten Grundgehalt) jene Zeitguthaben schon im Voraus abgegolten werden sollen, die sich spätestens am Ende der Gleitzeitperiode zeigen, so darf die Begünstigung des § 68 Abs. 2 EStG 1988 nur für den letzten Kalendermonat der Gleitzeitperiode (hier: Dezember) zur Anwendung gebracht werden.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht stehen ja diese Zeitguthaben erst im letzten Kalendermonat rechtlich als Überstunden fest und bewirken erst ab diesem Zeitpunkt - so eine Übertragung in die nächste Gleitzeitperiode nicht möglich ist - den Status der Überstunde (und somit nicht rückwirkend).
Es kann also somit auch kein Unterschied sein, ob man diese Überstunden im Dezember bezahlt und am "Aufrollverbot" scheitert oder ob man sie - ganz schlau - schon im Voraus laufend (getarnt als Überstunden) bezahlt.

Für weitere Fachinformationen hierzu und um dazu auch einen Literaturtipp zu erfahren, lesen Sie bitte hier weiter:

https://www.xing.com/communities/posts/frage-des-tages-all-in-entlohnung-ueberstundenpauschale-und-gleitzeitperiode-kalenderjahr-1018372769