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Sonderzahlungen im KV Sozialwirtschaft / Wechsel der Arbeitszeit - Tilli - 17.02.2026 Guten Tag, die KV-Erhöhung in der Sozialwirtschaft erfolgt heuer ja am 1. April 2026. Die Arbeitszeit einer Dienstnehmerin ändert sich ab Juni von 37h auf 30h pro Woche . Es wurde in der Vergangenheit für die Berechnung der Sonderzahlung immer der Schnitt der letzten 3 Monate VOR Auszahlungsmonat herangezogen. Also in diesem Fall bekommt die Dienstnehmerin im Juni die Sonderzahlung auf Basis der 37hWoche (Monate März-April-Mai) Nun ist heuer die KV-Erhöhung eben per 1.April. Für mich stellt sich nun die Frage, nimmt man dann für den Monat März den alten nicht erhöhten Gehalt oder ist sehrwohl auch der erhöhte Kv-Lohn heranzuziehen? Ich beziehe mich dabei auf den Satz im KV: "Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt Zulagen.., die nach diesem Kv gebühren." Jedoch gibt es eben auch den Satz: Bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichen Ausmaß der Arbeitszeit berechnen sich die Sonderzahlungen aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate oder eben hier alternativ: des in den letzten drei Monaten VOR Auszahlungsmonats bezahlten Entgelt... Ich danke im Voraus für Ihre Expertise ![]() Freundliche Grüße Karin Tilli RE: Sonderzahlungen im KV Sozialwirtschaft / Wechsel der Arbeitszeit - Wilhelm Kurzböck - 17.02.2026 Einen Drei-Monate-Schnitt sehe ich bei einer nachhaltigen Änderung der Normalarbeitszeit nach der jüngeren OGH-Judikatur zum KV SWÖ eher nicht, sondern die Anwendung der kalenderjährlichen Durchschnittsbetrachtung (OGH vom 28.09.2021, 9 ObA 64/21h). Wenn im Juni die Sonderzahlung fällig wird, dann wird diese aus dem dann aktuellen Entgelt bestehen, umgerechnet auf die (voraussichtliche) durchschnittliche Normalarbeitszeit des Kalenderjahres. RE: Sonderzahlungen im KV Sozialwirtschaft / Wechsel der Arbeitszeit - Tilli - 18.02.2026 ok- danke, es handelt sich hier um eine dreimonatige Verkürzung der Arbeitszeit von 37h auf 30h/Woche, aber Dankeschön |