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Privatanteil Kfz Kaskoversicherung / Versicherungsentschädigung - Druckversion

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Privatanteil Kfz Kaskoversicherung / Versicherungsentschädigung - Bernhard - 24.02.2026

Wie ist der Aufwand für die Kfz-Kaskoversicherung und der Erlös für eine Kfz-Versicherungsentschädigung beim Privatanteil richtig zu berücksichtigen:
a) Sowohl vom Aufwand als auch vom Erlös ist ein Privatanteil zu berechnen
b) Weder vom Aufwand noch vom Erlös ist ein Privatanteil zu berechnen.

Ich finde in der Literatur nur für Variante b) einen Unterstützer (siehe unten), vermute aber, dass in der Praxis eher nach Variante a) vorgegangen wird.


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"Kaskoversicherungen für Pkw im Betriebsvermögen sichern zur Gänze Betriebsvermögen. Das gilt auch für Privatfahrten. Wird ein Betriebs-Pkw privat genutzt, bleibt seine Qualität als Betriebsvermögen auch auf Privatfahrten erhalten. Ersatzleistungen einer Kaskoversicherung für Betriebsvermögen sind zur Gänze (zu 100 %) Betriebseinnahmen. Kaskoversicherungskosten für Pkw im Betriebsvermögen sind somit zur Gänze als Betriebsausgabe abzugsfähig."
Beiser: Pkw im Licht der Angemessenheitsverordnung - eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen, in ÖStZ 2021/533, 14.07.2021, Punkt 5.7

"Kosten einer Kaskoversicherung sind für Pkw im Betriebsvermögen voll abzugsfähig: Die Ersatzleistungen sind im Versicherungsfall zur Gänze steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Das gilt auch für Versicherungsfälle auf Privatfahrten. Der versicherte Pkw bleibt auch im Fall einer privaten Nutzung Betriebsvermögen.“
Beiser: Pkw im Licht der Angemessenheitsverordnung - eine systematisch und teleologisch konsistente Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen, in ÖStZ 2021/533, 14.07.2021, Seite 408, Punkt 7.15


RE: Privatanteil Kfz Kaskoversicherung / Versicherungsentschädigung - Verena - 25.02.2026

Ich gehe in der Praxis jedenfalls nach a) vor, wobei es bei der Versicherungsentschädigung meiner Meinung nach auf den Anlassfall ankommt. Da der Schaden für gewöhnlich zur Gänze abgedeckt wird, bleiben ohnehin weder Aufwand noch Erlös für die Berechnung des Privatanteils übrig. Den Selbstbehalt allerdings würde ich je nach Anlassfall zur Gänze als Privat oder Betrieblich einstufen.