Praxisfrage des Tages: arbeitsfrei am 24.12. und am 31.12. und Krankenstand - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Praxisfrage des Tages: arbeitsfrei am 24.12. und am 31.12. und Krankenstand (/showthread.php?tid=1057) |
Praxisfrage des Tages: arbeitsfrei am 24.12. und am 31.12. und Krankenstand - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.02.2020 Praxisfrage des Tages: arbeitsfrei am 24.12. und am 31.12. infolge einer kollektivvertraglichen Regelung ("Kollektivvertraglicher Feiertag") - gleichzeitig Krankenstand Sachverhalt: Es gibt zahlreiche Kollektivverträge (zB Metallindustrie), welche für den 24.12. sowie den 31.12. bezahlt arbeitsfrei gewähren. In der Praxis stellte sich zuletzt einige Male die Frage, wie denn die Tatsache zu bewerten wäre, dass der bzw. die Arbeitnehmer/in an besagtem Tag krank ist (dienstverhindert durch Krankenstand, Berufskrankheit oder Arbeits- bzw. Wegunfall). Liegt (von Haus aus) ein (kollektivvertraglicher) Feiertag vor und gebührt das Entgelt, das der Kollektivvertrag für diesen Tag vorsieht (häufig: Entgeltsfortzahlung nach dem Entgeltsausfallsprinzip) und unterbleibt daher die Abbuchung dieses Krankenstandstages vom Krankenstandskontingent oder hat hier der Krankenstand den Vorrang und gebührt ein Krankenentgelt (soweit noch ein Anspruch vorliegt) und wird dieser Tag vom jeweiligen Krankenstandskontingent abgebucht? Antwort: Als der OGH im Jahr 1996 zum ersten Mal betreffend eines Falls aus OÖ entschied, dass dann, wenn ein gesetzlicher Feiertag, an welchem keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, mit einem Krankenstand "kollidiert", "a priori" der Feiertag schon festgestanden wäre (bevor der Krankenstand eintrat), wodurch auch keine Dienstverhinderung wegen des Krankenstandes vorlag. Somit lag nach Ansicht des OGH in derartigen Fällen der Anspruch auf Feiertagsentgelt vor. Diese OGH-Entscheidung war zum damaligen Zeitpunkt wie ein Paradigmenwechsel (eine Sensation). Die (damaligen) Krankenkassen wollten allerdings die Umsetzung dieser Entscheidung nur äußerst zögerlich vornehmen und ließen sie vorerst nur bei Arbeiter/innen nach dem EFZG zu. Bei Angestellten und Lehrlingen meinte man lapidar "der OGH hat sich zum EFZG geäußert und nicht zum Angestellten- oder Berufsausbildungsgesetz". Mit der Zeit gaben die Krankenkassen ihre skeptische Haltung auf und es folgte im Bereich der Arbeitgeber/innen die Aufwertung der EFZG-Ansprüche und eine Einführung der 50 %igen Krankenentgelte ("halbe Ansprüche" für 4 Wochen). Daraus entwickelte sich mit Fortdauer der Zeit zunächst die Haltung, man müsste das Feiertagsentgelt zu 50 % oder zu 25 % oder in jener Höhe weiterzahlen, in der normalerweise das Krankenentgelt zugestanden wäre, ohne diesen Tag vom Krankenstandskontingent abbuchen zu dürfen (vorausgesetzt: an diesem Feiertag hätte auch keine Arbeitsverpflichtung bestanden). Zuletzt meinten die Krankenkassen (nun: die ÖGK), dass im Falle des Anspruches von Krankenentgelt unter 100 % in jedem Fall ein Feiertagsentgelt in Höhe von 100 % gebühren müsste (wieder vorausgesetzt: es besteht keine Arbeitsverpflichtung an diesem Feiertag). Nur in Fällen, in denen keine Krankenentgeltsanspruch mehr bestand, sollte auch kein Feiertagsentgelt zustehen (also gar kein Entgeltsanspruch gebühren). Ob diese Rechtsanschauung des (nunmehr) Dachverbandes auch rechtlich wirklich hält, darf mehr als bezweifelt werden, bleibt aber mangels dazu ergangener Judikatur offen (bisher wurden ja nur Kollisionsfälle im Bereich der 100 % entschieden). Aus der früheren (zuvor beschriebenen) "Abwehrhaltung" der (früheren) Krankenkassen heraus kam dann auch die Rechtsanschauung, dass die beschriebenen Vorgangsweisen nur im Falle gesetzlicher Feiertage und nicht im Falle kollektivvertraglicher Feiertage geltend würden. Lesen Sie bitte hier weiter: https://www.xing.com/communities/posts/praxisfrage-des-tages-arbeitsfrei-am-24-punkt-12-und-am-31-punkt-12-infolge-einer-kollektivvertraglichen-1018509641 |