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Pfändung - Manuela - 14.02.2020 Sehr geehrte Forumsteilnehmer, ich habe nicht sehr oft mit Exekutionen zu tun, deshalb diese Frage: Wir haben Ende Dezember eine Gehaltsexekution der SVA für einen Mitarbeiter erhalten. Diese wurde Anfang Februar ruhend gestellt, da der Mitarbeiter mit der SVA eine Ratenvereinbarung getroffen hat. Nun haben wir diese Woche eine weitere Gehaltsexekution vom Jugendamt erhalten (Unterhaltszahlungen). Überholt diese Unterhalts-Exekution die erste Exekution in ihrem Rang? Oder bleibt die Reihenfolge unverändert? Dh: Für den Fall, dass die SVA-Exekution wieder aufgenommen wird, welche Exekution muss dann vorrangig bedient werden? Ich bilde mir ein, gelernt zu haben, dass Unterhalts-Exekutionen immer vorrangig bedient werden müssen... Danke und lG, Manuela RE: Pfändung - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.02.2020 Ich vermute, dass in Ihrem Fall eine "Zahlungsvereinbarung nach § 45a EO iVm § 311a EO" zwischen dem Gläubiger und dem Dienstnehmer getroffen wurde. In einem derartigen Fall wird die Pfändung vorübergehend "auf Eis" gelegt. Das bedeutet, dass Sie vom Exekutionsgericht eine Verständigung erhalten haben, dass Sie vorübergehend diese Exekution unberücksichtigt lassen. Im Falle nachfolgender (neuer) Exekutionen müssen aber die vorübergehend stillgelegten Exekutionen trotzdem auf der Drittschuldnererklärung angeführt werden. In Ihrem Fall berücksichtigen Sie die Unterhaltsexekution nach den Vorschriften der EO, so, als ob überhaupt keine Exekution vorrangig wäre (unter der Voraussetzung, dass die SVA-Exekution - seit 1.1.2020: SVS - die einzige weitere Exekution war). Die SVS müsste innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt, per welchem die Exekution "auf Eis gelegt" wurde, die Fortsetzung beantragen, widrigenfalls sie sonst "verschwindet" (als eingestellt gilt). Sollte wider Erwarten binnen dieser zwei Jahren der Fortsetzungsantrag gestellt und vom Gericht bewilligt werden, dann nimmt sie wieder den ersten Rang ein. Unterhaltsexekutionen sind definitiv nicht vorrangig, sondern werden "besonders behandelt". Man ermittelt nämlich ein Unterhaltsexistenzminimum, das deutlich niedriger ist als das Existenzminimum für "normale Exekutionen". Sollte nun die SVS-Exekution wieder aufleben, dann erhält die SVS von Ihnen den pfändbaren Betrag aufgrund der "normalen Lohnpfändungstabellen". Die Differenz zum niedrigeren Existenzminimum ist dann für die Unterhaltsexekution heranzuziehen. Es wird ca. Ende März 2020 die Neuauflage meiner Intensivschulungsunterlage zur Lohnpfändung mit zahlreichen Beispielen (auf dem letzten Stand) erhältlich sein. Sie wird auch als "Digitalpaket" verfügbar sein (mit den dazugehörigen Schulungsvideos). Infos dazu erhalten Sie unter http://www.wikutraining.at RE: Pfändung - Manuela - 14.02.2020 Herzlichen Dank! |