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Das teure Ärgernis des „Nichtabstempelns“ am Ende des Dienstes - Druckversion

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Das teure Ärgernis des „Nichtabstempelns“ am Ende des Dienstes - Wilhelm Kurzböck - 26.05.2026

Sachverhalt:
  • In der Praxis passiert es immer wieder einmal, dass Arbeitnehmer nach Dienstende vergessen, „abzustempeln“, sodass am Ende vermeintlich eine Arbeitszeitüberschreitung bzw. eine Verletzung der Tagesruhezeit dokumentiert ist.
  • Dies geschah in einem Krankenhaus, in dem nicht das Arbeitszeitgesetz galt, sondern das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG).
  • Die maßgeblichen Bestimmungen betreffend die Aufzeichnungspflichten unterscheiden sich aber nicht, soweit es um das hier zu beurteilende Thema geht.
  • Das Arbeitsinspektorat erstattete in einigen Fällen Anzeigen, wo dies geschehen ist, was zur Verhängung von Geldstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer führte.
  • Diese wurden zunächst vor dem Landesverwaltungsgericht und zuletzt vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft.
 
So entschied der Verwaltungsgerichtshof:
 
Nach dem Geschmack des Verwaltungsgerichtshofes hob das Verwaltungsgericht in zu vielen Fällen den Verwaltungsstrafbescheid auf. Somit wurde auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts teilweise aufgehoben.
 
Somit gab es in einigen Fällen des Nichtabstempelns die "rote Karte" für den Dienstgeber und in anderen Fällen hob der VAR das Abseits auf
 
Fraglich ist, worauf es hier tatsächlich ankam.
 
Ein sehr wichtiger Praxisthema, das ich ausführlich ausgearbeitet habe.
 
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