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Nichtrückkehr aus Homeoffice einer begünstigt Behinderten nach Ende der Corona-Schutzmaßnahmen – beharrliche Pflichtenverletzung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Nichtrückkehr aus Homeoffice einer begünstigt Behinderten nach Ende der Corona-Schutzmaßnahmen – beharrliche Pflichtenverletzung (/showthread.php?tid=10792) |
Nichtrückkehr aus Homeoffice einer begünstigt Behinderten nach Ende der Corona-Schutzmaßnahmen – beharrliche Pflichtenverletzung - Wilhelm Kurzböck - 04.06.2026 Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin, die seit mehr als 30 Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war, litt ab Sommer 2020 an einer Autoimmunerkrankung. Sie galt als „begünstigt Behinderte“ mit einem Behinderungsgrad von 60 %. Mit ihrem Arbeitgeber traf sie eine Vereinbarung, wonach sie immer freitags im Homeoffice arbeiten durfte. Mit 1.2.2023 legte sie dem Arbeitgeber ein „Covid-Risiko-Attest“ vor, das die Vereinbarung einer 5-Tage-Woche im Homeoffice als „besondere Schutzmaßnahme“ zur Folge hatte und zwar für die Dauer dieser Rechtslage (§ 735 ASVG). Mit 30.04.2023 lief die Rechtslage betreffend § 735 ASVG (eben die Covid-Risiko-Vorbeugungsmaßnahmen mit Rückerstattungsmöglichkeiten betreffend eines fortbezahlten Entgelts für Zeiträume einer diesbezüglichen Dienstfreistellung, was aber hier nicht relevant war) aus. Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin mehrfach schriftlich vergeblich auf, an den Tagen Montag bis Donnerstag wieder im Betrieb zu erscheinen, um dort vereinbarungsgemäß ihre Tätigkeit zu verrichten, was die Arbeitnehmerin aber aus den besagten gesundheitlichen Problemen ablehnte. Eine Krankschreibung für die Zeit danach lag nicht vor. Nach ca. 4 Monaten brachte er beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice das Ersuchen ein, der geplanten Arbeitgeberkündigung wegen „beharrlicher Pflichtenverweigerung“ zuzustimmen. Dieses stimmte der geplanten Arbeitgeberkündigung zu, wogegen die Arbeitnehmerin in die Bescheidbeschwerde und schließlich in die Revision vor den VwGH ging. So entschied der Verwaltungsgerichtshof: Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs: https://www.wikutraining.at/blog/1468 |