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NÖ Gemeindebedienstetengesetz 2025 - Reinhold Auer - 16.06.2026 § 72 gebührt monatlich ein Kinderzuschuss für Kinder für welche Familienbeihilfe bezogen wird. Die Höhe ist unabhängig der Beschäftigung (egal wieviele Stunden). Meines Erachtens steht dieser jedenfalls zu wenn die Voraussetzungen vorliegen. Es behauptet jemand, er steht nur auf Antrag zu. Aber das würde ich so nicht raus lesen aus dem Gesetz - dann würde ja stehen - auf Antrag. In § 63 steht, der Monatsbezug gesteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen. Wenn es nur auf Antrag wäre, könnte man theoretisch auch verzichten. Es geht um einen Fall wo eine Dienstnehmerin geringfügig beschäftigt ist und wenn nach dem Anspruchsprinzip aber der Kinderzuschuss zusteht, dann käme sie über die Grenze und wäre vollversichert. Hat jemand Erfahrung damit? RE: NÖ Gemeindebedienstetengesetz 2025 - Wilhelm Kurzböck - 17.06.2026 Ein Gebührnis auf Antrag gibt es hier nur in den Fällen des § 73 Abs. 3. Ansonsten ist hier ein Antrag nicht vorgesehen. Das Wort "Antrag" kommt in dem Gesetz sonst insgesamt 73mal vor. RE: NÖ Gemeindebedienstetengesetz 2025 - Reinhold Auer - 17.06.2026 Danke für Ihre Antwort. |