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6. Urlaubswoche - Druckversion

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6. Urlaubswoche - Margit H. - 20.07.2026

Bitte eine Frage: Ein Tischler arbeitet mit Unterbrechungen seit 2003 beim selben Unternehmen. Die Unterbrechungen waren 4 x Karenz (alle Kinder vor 2019 geboren) und ein paarmal AMS-Bezug, jedoch nicht länger als 3-4 Monate.

Stimmt es, dass die AMS Zeit nur 3 Monate dauern darf, da sonst der Anspruch verfällt? 

Wäre 14.02. - 14.05. Arbeitslosengeldbezug über diesen 3 Monaten?

Für die Karenzzeit werden maximal 10 Monate pro Kind zum Anspruch gezählt? 

Danke und viele Grüße!


RE: 6. Urlaubswoche - Wilhelm Kurzböck - 20.07.2026

Für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich beendet wird und der arbeitsrechtliche Wiedereintritt nach mehr als drei Monaten erfolgt, bedeutet dies, dass die bisher erbrachte Dienstzeit beim selben Dienstgeber in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit zur Erlangung des höheren Urlaubsanspruchs leider schädlich unterbrochen wurde. Hinzu kommt, dass das Dienstverhältnis vor dieser maximal drei Monate dauernden Unterbrechung nicht durch Selbstkündigung und auch nicht durch fristlose berechtigte (vom Arbeitnehmer) verschuldete Entlassung und auch nicht durch unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet haben darf.

Damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, muss das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich beendet werden. Dies geschieht zumeist in Form einer Dienstgeberkündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung. Dieser Auflösungsarten wären an und für sich "unschädlich". Wenn aber die Dauer dieser Unterbrechung mehr als drei Monate beträgt (14.02. bis 14.05. wäre um genau einen Kalendertag "zu lange", wenn das zugleich auch die arbeitsrechtliche Unterbrechungsdauer war, wovon man im Regelfall ausgehen kann), dann muss der Arbeitgeber maximal nur noch 5 Jahre aus den bisher bei ihm verbrachten Vordienstzeiten anrechnen. Jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis muss allerdings mindestens 6 Monate gedauert haben, damit es überhaupt urlaubsrechtlich als Dienstzeit "zählt", damit man irgendwann einmal auf die 25 Dienstjahre (6 Wochen Jahresurlaub) kommt.

Eine arbeitsrechtliche Karenzierung aus Anlass der Mutterschaft oder der Vaterschaft zählt in Bezug auf Geburten vor dem 1.8.2019 urlaubsrechtlich maximal für die Dauer von 10 Monaten als Dienstzeit (der Urlaub wächst in dieser Zeit nicht, aber diese Zeit zählt maximal für die Dauer von 10 Minuten für die "25 Dienstjahre"). Allerdings müsste man prüfen, ob nicht der anzuwendende Kollektivvertrag hier eine Ausnahme vorsieht bzw. vorsah, die den Arbeitnehmer besser stellt bzw. besser stellte. Zudem zählte hier nur die erste Karenz im Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. War das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlichen zwischendurch beendet und wurde es neu begründet, dann wiederholt sich insoweit dann auch der Anspruch auf die 10 Monate, falls die nächste Karenz insoweit in einem nächsten Dienstverhältnis (zum selben Arbeitgeber) eintrat.

In Bezug auf Geburten (Adoptionen, Inpflegenahme) von Kindern seit dem 1.8.2019 gelten die gesetzlichen Karenzzeiten nach dem VKG/MSchG/LAG als Dienstzeiten für urlaubsrechtliche Belange (stellen somit keinen Grund mehr für ein zeitliches Loch zur Erlangung des höheren Urlaubsanspruchs dar).


RE: 6. Urlaubswoche - Margit H. - 22.07.2026

Herzlichen Dank Herr Kurzböck für die ausführliche Schilderung! Viele Grüße, Margit Holleis


RE: 6. Urlaubswoche - Margit H. - 23.07.2026

Noch ein Nachtrag: Könnte man in der Zeit 14.02. - 14.05. vielleicht mit 90 Tagen argumentieren? Da der Februar nur 28 Tage hat und sodass diese 3 Monate nicht um diesen einen Tag überschritten wären? Es ist einfach so knapp... Vielen Dank!


RE: 6. Urlaubswoche - Wilhelm Kurzböck - 23.07.2026

Das Gesetz selber regelt (leider) drei Monate.

Wenn es Kalendertage sein sollten, so müsste dies so ausdrücklich im Gesetz stehen.


RE: 6. Urlaubswoche - CGV1 - 23.07.2026

Noch eine "Gedankenspende": Günstiger als es das UrlG vorsieht (und vielleicht auch vernünftiger) kann man ja auf Ebene des Arbeitsvertrages vorgehen. Vielelicht ist man sogar schon ("konkludent") so vorgegangen und hat Vordienstzeiten angerechnet, die bei strenger Gesetzesauslegung für die 25 maßgeblichen Jahre nicht zählen würden ...