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BUAG-Arbeiter ins Angestelltendienstverhältnis übernommen – Abfertigung ALT oder Abfertigung NEU am Ende des Angestelltendienstverhältnisses? - Druckversion

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BUAG-Arbeiter ins Angestelltendienstverhältnis übernommen – Abfertigung ALT oder Abfertigung NEU am Ende des Angestelltendienstverhältnisses? - Wilhelm Kurzböck - 05.08.2026

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war vom Jahr 1997 weg bis 30. September 2007 als Arbeiter in einem dem BUAG unterworfenen Betrieb unterworfen.

Somit war auch sein Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt unter das BUAG zu reihen.

Das Arbeiter-Dienstverhältnis wurde nicht arbeitsrechtlich beendet.

Die BUAK bezahlte dem Arbeitnehmer eine Abfertigung nach altem Recht (Abschnitt III des BUAG) aus.

Mit 1. Oktober 2007 wurde er „zum Polier ernannt“ und wurde sohin beim selben Dienstgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen, auf welches das Angestelltengesetz Anwendung fand, da überwiegend Angestelltentätigkeit ausgeübt wurde.

Strittig war, ob für die Dauer des Angestelltenverhältnisses der Arbeitgeber BMSVG-Beiträge hätte einbezahlen müssen.

Der Angestellte beendete Ende Februar 2022 das Dienstverhältnis durch Selbstkündigung und machte die BMSVG-Beiträge, die der Arbeitgeber nicht eingezahlt hatte, als Direktabfertigung geltend.

So entschied der OGH:

Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Artikel, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:

https://www.wikutraining.at/blog/1577