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Fortsetzung einer (ursprünglichen) Altersteilzeitbeschäftigung - Schicksal der Abfertigung ALT - Wilhelm Kurzböck - 07.09.2026 Aus Anlass der Aktualisierung meiner WIKU-Fachbroschüre "Altersteilzeit - Teilpension - ältere Menschen aus Sicht der Personalverrechnung" habe ich eine zuletzt sehr häufig an mich herangetragene Frage "näher unter die Lupe genommen". Man gedenkt nicht selten, eine Beschäftigung, die sich zuletzt in einer Altersteilzeit nach § 27 AlVG befunden hatte, nicht mit deren Laufzeit zu beenden, sondern als Teilzeitbeschäftigung fortzusetzen und sorgt sich um das Schicksal der Abfertigung ALT. Frage 120: Ein Dienstverhältnis wird nicht mit dem Ende der gesetzlichen Altersteilzeit beendet, sondern als Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt. Was bedeutet dies für die Abfertigung ALT? Lösung zu Frage 120: Wird ein Dienstverhältnis, für das „Altersteilzeit gemäß“ § 27 AlVG in Anspruch genommen wurde, nahtlos (unverändert) auf derselben Teilzeitbasis (allerdings ohne Lohnausgleich) verlängert und am Ende des Dienstverhältnisses eine Abfertigung ALT ausbezahlt, so kommt für den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses im Normalfall nun die gesetzliche Mischberechnungsregelung des § 14 Abs. 3 AVRAG zum Tragen. Möchte man jedoch auch in diesem Fall die ungekürzte Abfertigung ALT bezahlen, so gibt es dazu vier Möglichkeiten: Lesen Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 15/2026 der WPA (erscheint Mitte September 2026) oder schon jetzt mit Ihrem WIKU Premium-Passwort: https://www.wikutraining.at/blog/1674 |