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WKO-Anfragebeantwortung zur Unterschriftenleistung bei Abwesenheit - Hinweis auf neue - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.03.2020 WKO-Anfragebeantwortung zur Unterschriftenleistung bei Abwesenheit - Hinweis auf neue Erscheinungstermin der neuen Richtlinie Aus einer WKO-Anfragebeantwortung Zur Frage der Unterschrift des Arbeitnehmers auf der Kurzarbeitsvereinbarung bei mangelnder physischer Verfügbarkeit des Arbeitnehmers können wir Ihnen die folgende Auskunft geben: In bestimmten Wirtschaftsbereichen ist es derzeit ArbeitnehmerInnen durch das durch die Verordnung (BGBl II 98/20202) normierte behördliche Betretungsverbot untersagt, in die von der Verordnung erfassten Betriebe zur Unterfertigung der Kurzarbeitsvereinbarung physisch zu kommen. Die genannte Verordnung bestimmt nämlich, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten bestimmter öffentlicher Orte oder Unternehmen (zB Friseure, Gastgewerbebetriebe, etc.) nicht erlaubt ist. Für diese außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellationen empfiehlt die WKÖ folgende Vorgangsweise: Zur Dokumentation, dass mit den betroffenen AN tatsächlich Kurzarbeit vereinbart wurde, wurde mit den Gewerkschaften einvernehmlich vereinbart, dass in solchen Fällen eine tatsächliche Unterfertigung der Kurzarbeitsvereinbarung im Sinne eines Verbesserungsauftrages beim AMS nachgereicht werden kann. Zwischenzeitlich können Unternehmen zur Dokumentation über die einzelvertragliche Vereinbarung von Kurzarbeit beim Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe die E-Mail-Korrespondenz (Whattsapp- oder SMS-Nachrichten, etc.) mit den ArbeitnehmerInnen beilegen bzw. in einem Begleitschreiben an die regionale Geschäftsstelle des AMS erklären, dass mit den betroffenen ArbeitnehmerInnen telefonisch Kurzarbeit vereinbart wurde. Gleichsam ist bei aktuellen Krankschreibungen, Urlaub, Sonderbetreuungszeit gemäß § 18b AVRAG oder sonstigen Dienstverhinderungen von AN (wegen der notwendigen Betreuung von nahen Angehörigen, Kindern, etc.) vorzugehen, wo aufgrund der Abwesenheit vom Betrieb eine zeitnahe eigenhändige Unterfertigung der Kurzarbeitsvereinbarung vor Einführung der Kurzarbeit nicht möglich ist. Anmerkung WIKU: Seien Sie bitte mit WhattsApp extrem vorsichtig. Seit Ergehen der DSGVO ist es nämlich sehr problematisch mit WhattsApp zB auf Firmenhandies zu agieren, weil Facebook (als Whatts-App-Betreiber) somit Zugriff auf alle Daten hat (somit auch auf die Daten jener, die "schützenswert" sind wie Kund/innen, Mitarbeiter/innen etc.). Als Alternative wäre aus meiner Sicht die weitaus leistungsstärkere und geschützte App Telegram zu empfehlen, mit der auch ich seit 4 Jahren verstärkt "arbeite". P. S. : Die Richtlinie wird nicht vor 17 Uhr heute abend erscheinen. |