Tschechien schließt Grenzen - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Tschechien schließt Grenzen (/showthread.php?tid=1234) |
Tschechien schließt Grenzen - wito75 - 23.03.2020 Liebes Forum, ab Donnerstag schließt nun Tschechien die Grenzen auch für Pendler. Wie ist mit diesen Arbeitnehmern vorzugehen, wenn sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. Kündigung, Entlassung, ...??? Danke! RE: Tschechien schließt Grenzen - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 23.03.2020 Entlassungsgrund kann das schon mal keiner sein. Eine Arbeitgeberkündigung kann das Frühwarnsystem auslösen, wenn die Schwellenzahlen dadurch überschritten werden, ist aber durchaus ein gangbarer Weg. Vielleicht wäre die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs eine gute Idee und zwar für die Dauer von länger als einem Monat (da muss man mal einfach ein Datum "probieren" und dabei gleichzeitig auch die "Neutralität dieser Zeit" ausdrücklich regeln). RE: Tschechien schließt Grenzen - wito75 - 24.03.2020 Vielen Dank für die rasche Antwort. Aber wie ist das mit jenen tschechischen Mitarbeitern, welche sich bereits in Kurzarbeit befinden? RE: Tschechien schließt Grenzen - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.03.2020 Die Kurzarbeit wäre für diese Kollegen (nämlich auch für die anderen) ebenso ein gangbarer Weg. Mein Zugang hierzu wäre: die Grenzschließung stellt einen Dienstverhinderungsgrund nach § 1154b Abs. 5 ABGB dar. Für die Dauer einer Woche wäre das Entgelt zumindest mal auf Basis des aktuellen Entgelts (also des Entgelts und der Stunden) während Kurzarbeit fortzahlungspflichtig. Die Zeit gilt dann als "erbracht". Förderung gibt es aber halt keine dafür. Wenn die Woche aufgebraucht ist, dann muss man ev. mit Urlaub überbrücken oder ZA (ebenfalls während der Kurzarbeit). Schicksal von Urlaub und ZA während der Kurzarbeit = ursprüngliches Entgelt und Stundenbewertung wie vor Kurzarbeit: Stunden gelten als erbracht. |