Niedriges Entgelt (bzw. niedrige Beitragsgrundlage) - Kurzarbeit - Übernahme von ... - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Niedriges Entgelt (bzw. niedrige Beitragsgrundlage) - Kurzarbeit - Übernahme von ... (/showthread.php?tid=1239) |
Niedriges Entgelt (bzw. niedrige Beitragsgrundlage) - Kurzarbeit - Übernahme von ... - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.03.2020 Niedriges Entgelt (bzw. niedrige Beitragsgrundlage) - Kurzarbeit - Übernahme von SV-DNA durch Arbeitgeber/in Die Kombination Kurzarbeit und niedriges Entgelt (ALV-Dienstnehmeranteile) ist eine unangenehme Mischung. So ist in einer meiner Diskussionsforen folgende Frage aufgetaucht: Auch während der Kurzarbeit muss ja die volle SV-Beitragsgrundlage weitergeführt werden. Diese Beitragsgrundlage ist aber in einer Höhe, bei welcher einer der ALV-Abschläge A01, A02, A03 (niedriges Entgelt) ausgelöst würde. Nun muss der bzw. die Arbeitgeber/in aufgrund der Sozialpartnervereinbarung jenen Anteil der Dienstnehmer-SV-Beiträge übernehmen, der auf den Teil der Beitragsgrundlage entfällt, welcher über dem tatsächlichen Bruttoentgelt liegt (also vom Anteil der "SV-Aufstockungsbeitragsgrundlage). Übernimmt somit der bzw. die Arbeitgeber/in auch einen reduzierten ALV-Dienstnehmeranteil oder muss der bzw. die Arbeitgeber/in die vollen 3 % an ALV-Dienstnehmeranteil übernehmen? Die ÖGK hat mir soeben bestätigt, dass man denselben Weg beschreitet, wie schon in Zusammenhang mit der "20 % Regelung". Die Begünstigung (niedriges Entgelt) soll ja den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin entlasten und nicht den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Somit hat sich meine Vermutung, dass der bzw. die Arbeitgeber/in NICHT in Genuss des abgesenkten SV-ALV-DNA kommt, leider bestätigt. |