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Bildungskarenz und geringfügige Besch. - Druckversion

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Bildungskarenz und geringfügige Besch. - Irene S. - 26.03.2020

Folgender Sachverhalt: Dienstnehmer (Arbeiter) eines Elektrikers ist seit März für 6 Monate in Bildungskarenz (Abmeldung 29.2.) und gleichzeitig als geringfügiger Beschäftigter (Anmeldung 1.3.) beschäftigt.
Er hat für den Störungsdienst am Wochenende und am Abend (1x im Monat) Rufbereitschaft. Dafür wurde mit ihm ein Pauschale vereinbart, das dieselbe Höhe hat wie bei den anderen Monteuren. Dies soll er als Lohn ausbezahlt erhalten. Wenn er dann tatsächlich einen Einsatz hat, werden die geleisteten Stunden zusätzlich abgerechnet.
Wenn er nun tatsächlich einen Einsatz hat, erhält er das Pauschale und die geleisteten Stunden ausbezahlt. Auf Basis der Pauschale ergibt sich aber ein ganz anderer vor allem niedriger Stundensatz für diese Stunden. Meine Frage: Ist das korrekt oder müssen diese Stunden mit dem ursprünglichen "alten" Stundenlohn (vor Beginn Bildungskarenz) abgerechnet werden (was der Klient nicht will). Ich möchte verhindern, dass bei einer Prüfung der Stundenlohn beanstandet wird und bei einer Neuberechnung durch den Prüfer ev. die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und somit für den Dienstnehmer ein Problem mit dem AMS entsteht.
Gibt es in einem Monat keinen Einsatz, erhält er für die Rufbereitschaft natürlich das Pauschale.
Vielen Dank für eure Rückmeldungen!


RE: Bildungskarenz und geringfügige Besch. - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 26.03.2020

Sorry! Das kann man von außen leider anhand der Sachverhaltsdaten nicht beauskunften.

Da müsste man sich die Details des Falles ansehen, die Vereinbarungen, ev. auch den KV-Text und vor allem die Zahlen entsprechend überprüfen.