Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 (/showthread.php?tid=1284) |
Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.03.2020 Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.2020 sind ONLINE Auf der WKO-Seite ("Corona"-FAQ) findet man seit kurzem bereits das neue Muster für die Sozialpartner(Betriebs)vereinbarung. https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html [/url] Zum Muster der Betriebsvereinbarung geht es hier: https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-betriebsvereinbar.docx Zum Muster der Einzelvereinbarung geht es hier: https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx [url=https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-corona-formular-einzelvereinbarun.docx] Was ist neu: 1. Die elektronische Ausfüllbarkeit wurde erleichtert. 2. Die einzelnen Ausfüllhilfen wurden konkreter gefasst (sind nun schlüssiger und aussagekräftiger) 3. Es sind auch Lehrlinge und ASVG-versicherte GmbH-Geschäftsführer/innen nun vom Personenkreis erfasst. 4. In Bezug auf Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen kam es zu einigen Klarstellungen: so dürfen diese Unternehmen nun unabhängig vom Beschäftigerbetrieb Kurzarbeit vereinbaren, sowohl für das Administrativpersonal als auch für überlassene Arbeitnehmer/innen (haben also nun eine eigene Kurzarbeitsmöglichkeit für das eigene gesamte Unternehmen). Weiterhin ist es aber möglich, dass in Bezug auf jene Beschäftigerbetriebe, bei denen für das dortige Stammpersonal Kurzarbeit eingeführt wurde, die Kurzarbeitsregelung des Beschäftigerbetriebes angewandt wird (mittels eigener Sozialpartnervereinbarung, aber angelehnt an die Regelungen des Beschäftigerbetriebes), 5. Es gibt ein zusätzliches Textfeld für Eintragungen bei den fünf Arbeitszeitverteilungsoptionen. 6. In Bezug auf das Bruttoentgelt (welches ausgehend von der Nettogarantie) 7. Klarstellungen bei der Ermittlung der Kurzarbeitsunterstützung: 7.1. Bei der Frage, von welchem Bruttoentgelt für die Ermittlung der Nettobasis für die Nettoersatzrate auszugehen ist (also für die Klärung der Frage, welcher der gestaffelten Nettoprozentsätze zur Anwendung gelangt), ist nicht mehr vom arbeitsrechtlichen Entgelt und vom damit verbundenen Durchschnitt der letzten 3 Monate auszugehen. Man gleicht sich an die Entgeltsregelungen der AMS-Bundesrichtlinie an. Dort und nun auch hier ist jeweils das sv-pflichtige laufende Entgelt nach § 49 ASVG maßgeblich. Überstundenentgelte fallen dabei raus. Widerrufliche Überstundenpauschalen fallen ebenfalls raus. All-in-Entgelte bleiben ungekürzt. 7.2. Liegt ein monatsweise schwankendes Entgelt vor (zB bei Zulagen, Provisionen oder Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnitt der letzten drei Monate bzw der letzten 13 Wochen heranzuziehen. 7.3. Für Arbeitnehmer/innen, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln und deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, hat eine Berechnung des Nettoentgelts auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes dieses Zeitraumes zu erfolgen. 7.4. Fälle ohne Entgeltsanspruch Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (zB wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (zB wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) haben, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes zu berechnen. Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (zB bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch). 7.5. Nettoersatzrate ==> Umrechnung auf Bruttobetrag Für die Umrechnung auf den Bruttobetrag, ausgehend vom ermittelten Nettobetrag (Nettoersatzrate) sind Sachbezüge sowie persönliche "Umstände" (Familienbonus PLUS, AVAB/AEAB, Pendlerpauschale, Pendlereuro, Freibeträge,....) nicht zu berücksichtigen. 7.6. Bei Lehrlingen und Personen in mit diesen gleichgestellten Ausbildungsverhältnissen (zB Ausbildung zur zahnärztlichen AssistentInnen) beträgt das zu zahlende Entgelt stets 100% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt. Das AMS zieht dabei für die Einstufung in die Pauschalsatztabelle das Bruttoentgelt mit 90% heran. Im Ergebnis werden damit die Mehrkosten für den Arbeitgeber gedeckt, die sich aus der 100%igen Nettoersatzrate für Lehrlinge ergeben, weil bei Lehrlingen geringere Dienstgeberabgaben anfallen als bei anderen ArbeitnehmerInnen. 7.7. Bei der Berechnung des Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschusses bzw des § 8 Abs 1 AngG (Krankheit, Unfall), sowie einer Dienstfreistellung gem § 1155 Abs 3 ABGB ist entsprechend dem Ausfallsprinzip vom/von der ArbeitgeberIn weiterhin das garantierte Nettoentgelt vgl IV. 4 lit c) zu zahlen. Das AMS zahlt dem/der ArbeitgeberIn die Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre. Hinweis: Das Vorliegen eines Krankenstandes oder Unfalles ist für das AMS unerheblich. Eine diesbezügliche Meldung oder Information an das AMS ist daher nicht notwendig! Bei der Ermittlung der Ausfallstunden ist von jenem Arbeitsausfall auszugehen, der bei Zustandekommen der Arbeit vorgelegen hätte. 7.8. Bei der Ermittlung einer Kündigungsentschädigung ist nun - wie beim Uraubsentgelt - von der ungekürzten Arbeitszeit auszugehen. 7.9. Neuregelung der Entgeltfortzahlungsregelungen bei Krankenständen (nunmehr zahlt das AMS auch die Kurzarbeitsbeihilfe bis zur Höhe der Nettogarantie abzüglich der im konkreten Leistungszeitraum vorgesehenen Arbeitsstunden). 8. Urlaubskonsum Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre sowie Zeitguthaben sind tunlichst vor Beginn der Kurzarbeit abzubauen, können aber auch noch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden. Davon ausgenommen sind Langzeitguthaben. Unter Langzeitguthaben sind etwa Guthaben aus einer Freizeitoptionen [insb. bei Umwandlung kollektivvertraglicher Ist- Gehalts/Lohnerhöhungen in bezahlte Freizeit], aus Sabbatical-Modellen oder aus anderen Arbeitszeitmodellen, welche eine mehrmonatige zusammenhängende Konsumation ermöglichen sollen, zu verstehen. Hinweis: Da der Urlaubsverbrauch (bzw. Verbrauch von Zeitguthaben) von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden kann, hat er/sie gegenüber dem AMS lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit den ArbeitnehmerInnen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin trotzdem mit der vereinbarten Kurzarbeit beginnen. Bei einer allfälligen Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate Gesamtlaufzeit hinaus, sollen, für den Fall, dass Alturlaube und Zeitguthaben (ausgenommen Langzeitguthaben im obigen Sinn) bereits abgebaut wurden, ArbeitnehmerInnen tunlichst 3 Wochen ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Verlängerunsgzeitraumes konsumieren, sofern sie über ein solches Urlaubsguthaben noch verfügen. Hinweis: Auch in diesem Fall hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dem AMS mangels eines einseitigen Anordnungsrechts lediglich ein ernstliches Bemühen und keinen bestimmten Erfolg nachzuweisen. Kommt es etwa in Verhandlungen mit den ArbeitnehmerInnen zu keiner Einigung über den Abbau von Alturlauben (bzw. von Zeitguthaben), kann der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber trotzdem die vereinbarte Kurzarbeit verlängern. Bei Lehrlingen ist die ausfallende Berufsschulzeit nicht auf den Urlaub anzurechnen. Wichtige Hinweise zur Kurzarbeit: Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an. Anträge auf Kurzarbeit können auch nach dem 31.3. rückwirkend ab 1.3. gestellt werden. Nach Auskunft des AMS können Mitarbeiter derzeit nur dann in Kurzarbeit aufgenommen werden, wenn sie bereits ein voll entlohntes Monat - vier Wochen bei wöchentlicher Entlohnung - vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb beschäftigt waren. Das Monat Bemessungsgrundlage ist unmittelbar vor Beginn der Kurzarbeit erforderlich. RE: Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 - CGV1 - 28.03.2020 Ich teile die Aussage voll und ganz, aber haben die Sozialpartner mit irgendeiner Formulierung außer Streit gestellt, dass alle der gleichen Meinung sind ? "Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an." RE: Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 - Robert_1 - 28.03.2020 "Bis zur Grenze der vor Beginn der Kurzarbeit für den jeweiligen Mitarbeiter geltenden täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit fallen während der Kurzarbeit weder Teilzeitmehrarbeits- noch Überstundenzuschläge an." Gott sei Dank! Danke für das Update RE: Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 - tigger - 28.03.2020 Die SozPV regelt nun, dass Bruttoentgelt für die Ermittlung der Nettoersatzrate (und des Nettoentgelts) das SV-pflichtige Entgelt ist. Dazu gehören auch Sachbezüge. Im Weiteren wird aber das aus der reduzierten Nettoentgeltgarantie hochzurechnende Brutto ohne Sachbezug ermittelt. Ist das nun so zu verstehen, dass man den SB für die Beurteilung 80%, 85%, 90% einbezieht, aber dann - ab dem Zeitpunkt der Ermittlung des Bruttos für die Nettogarantie und die Kurzarbeitsbeihilfe nicht berücksichtigt. Wird das KFZ weiter genutzt ist das nachvollziehbar, aber dann müsste der SB doch auch bereits bei Ermittlung des Betrages des reduzierten Nettos unberücksichtigt bleiben. Bruttoentgelt inkl. Sachbezug, abzüglich widerrufbarer Überstundenpauschalen, inkl. nicht widerrufbarer Üst Pausch. und ALL-IN (und Ermittlung Nettoersatzrate 80%, 85%, 90%) daraus unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse (AFreibeträge, Familienbonus, kein Abzug - weil geldwerter Vorteil sich im Netto auswirkt) errechneter Nettobetrag Reduzierung dieses Netto anhand Nettoersatzrate Hochrechnung auf Brutto anhand Tabelle AMS Pauschalsatz für Kurzarbeitsbeihilfe ohne Berücksichtigung Freibeträge, Familienbonus, Sachbezug = Bruttobetrag für Nettogarantie Konsequent wäre wohl, wenn geldwerter Vorteil relevant wäre für Nettoersatzrate 80, 85, 90, aber in weiterer Folge Ermittlung bereits erstes Nettoentgelt ohne Berücksichtigung des SB im Bruttobezug. RE: Ihr Kurzarbeits-Update: neue Sozialpartner(betriebs)vereinbarungen mit Stand 27.03.20 - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.03.2020 Ich habe hier in diesem Forum gestern gepostet, dass ich gerne laufend Updates gebe, mich aber zu Einzelfragen betreffend die Auslegung der SVP zum einen oder der Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung zum anderen vorläufig nicht mehr äußern werde. Der Grund liegt schlicht und ergreifend darin, dass ich nun Teil einer Task Force bin, die auf Bitten der Sozialpartner für die vielen Auslegungsfragen, die auftauchen (können), Antworten bzw. Interpretationshilfen und Beispiele ausarbeiten sollen, die wir dann gemeinsam präsentieren werden. Und es wäre doch sehr respektlos, wenn ich dann da und dort schon Zwischenergebnisse (die ich außerdem eh noch nicht habe) poste oder gar meine Privatmeinung dazu gebe, die ich dann später zurücknehmen muss. Der Sinn dieser Maßnahme liegt darin, dass wir in Anbetracht der besonders schwierigen Situation nicht noch zusätzlich mit Privatmeinungen, die dann herumgeistern die Anwender/innen verunsichern. Ich denke, dass es an dieser Stelle besser ist, mitzuteilen, dass wir sehr bemüht sind, unsere Ergebnisse nach Ostern zu präsentieren, damit diese dann ganz rasch in der Lohnverrechnung landen und einheitlich sind und "halten", weil wir auch praktisch die PLAB (bzw. PLB, früher GPLA) mit "an Bord" haben. Und ich glaube, das ist es, was alle wollen: Rechtssicherheit und keine vorschnellen Schüsse. Dass es viele gibt, die noch immer nicht begreifen können, dass wir eine noch nie dagewesene Krise haben und meinen wie es denn sein kann, dass die Abrechnung noch immer nicht geht und dem Berater, der Lohnverrechnung oder dem Softwarehaus "Feuer" machen, müssen wir zur Kenntnis nehmen. Es gibt genügend Menschen, in deren Weltbild es immer eine/n Schuldige/n geben muss. Das ist so in Ordnung und lässt sich halt nicht ändern. Den Berater oder die Software zu wechseln ist aber im Moment auch keine gute Idee, weil derzeit alle den Informationsstand "NULL" haben. In diesem Sinne halten Sie bitte durch und bleiben Sie gesund. Sobald wir Ergebnisse haben, werden die nicht verkauft, sondern geliefert. |