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Ihr heutiges Kurzarbeits-Update - Druckversion

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Ihr heutiges Kurzarbeits-Update - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.04.2020

Ihr heutiges Kurzarbeits-Update

1. Freie Dienstnehmer/innen können nach einer Einigung doch in die Kurzarbeit einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass eine monatliche Normalarbeitszeit dargestellt werden kann und dass sie vollversichert sind.
Praxisanalyse: diese Feststellung lässt möglicherweise außer Acht, dass dies aber ein ziemlich klares Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses darstellt.

Diese Info ist brandneu, und es wird noch einige Zeit lang dauern, bis sie in sämtliche Infokanäle Einzug hält.

2. Im Zuge der Kurzarbeit übernimmt der bzw. die Dienstgeber/in jenen SV-Dienstnehmeranteil, der auf die Differenzbeitragsgrundlage (reduziertes Bruttoentgelt im Zuge der Kurzarbeit zu höherer Beitragsgrundlage) entfällt. Auf der Dienstgeberseite jedoch kann die Ermäßigung bei niedrigem Einkommen (für die ALV-Dienstnehmeranteile) nicht in Anspruch genommen werden. Mit anderen Worten: während man beim Dienstnehmerentgelt möglicherweise nur 0 %, 1 % oder 2 % an ALV-Dienstnehmeranteilen in Abzug bringt, so muss der Dienstgeber bei der Differenzbeitragsgrundlage für die übernommenen SV-Dienstnehmeranteile dennoch 3 % ALV-Beitrag tragen. Fraglich ist nun, mit welchem Betrag die DB, DZ und KommSt-Bemessungsgrundlage erhöht wird. Hier wurde nun die Einigung erzielt, dass ja der bzw. die Dienstnehmer/in tatsächlich nur 0 %, 1 % oder 2 % hätte tragen müssen und nicht 3 %. Daher besteht der Vorteil in diesen Fällen tatsächlich nur im jeweils reduzierten Beitrag und nicht in den 3 %.

Beispiel:

Teilzeitkraft Beitragsgrundlage vor Kurzarbeit: € 1.600,00

Bruttoentgelt während Kurzarbeit: € 1.400,49

Ausgehend von der Beitragsgrundlage von € 1.600,00 beträgt der SV-Dienstnehmeranteil (ohne AK und WF) 14,12 %

In Abzug gebracht werden beim Dienstnehmer 14,12 % von € 1.400,49 (sowie 1 % aus AK und WF, gerechnet von € 1.600,00).

Der Dienstgeber muss - berechnet von der Differenzbeitragsgrundlage von € 199,51 (€ 1.600,00 minus € 1.400,49) - 17,12 % tragen.
Als "Vorteil" für DB, DZ und KommSt werden aber nur 14,12 % (gerechnet von € 199,51 gewertet), das was sich der bzw. die Arbeitnehmer/in tatsächlich erspart.