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Die Änderungen durch das 3. Covid-19-Gesetz - Druckversion

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Die Änderungen durch das 3. Covid-19-Gesetz - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.04.2020

3. Covid-19-Gesetz
 
Nachfolgende Bestimmungen wurden heute vom Nationalrat beschlossen

Ausländerbeschäftigung
Die Landwirtschaft zählt zum versorgungskritischen Bereich in der COVID-1 9-Krise.
 
§ 32c Abs. 1 AuslBG soll sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe während dieser Krise drittstaatsangehörige Saisonarbeitskräfte über die geltende neunmonatige Maximalbeschäftigungsdauer hinaus beschäftigen können, um so den reibungslosen Ablauf der Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit heimischen Nahrungsmitteln zu gewährleisten.
 
Die zunehmenden Reisebeschränkungen innerhalb der Europäischen Union und in den Herkunftsländern der Saisonarbeitskräfte haben zur Folge, dass viele landwirtschaftliche Hilfskräfte und Erntehelfer, für die zum Teil auch schon Beschäftigungsbewilligungen erteilt wurden, die Arbeit nicht aufnehmen können.
 
Um einen drohenden Arbeitskräfteengpass hintanzuhalten, soll daher die zulässige Beschäftigungsdauer für jene Saisonarbeitskräfte, die bereits bewilligt beschäftigt sind und für dringende Arbeiten benötigt werden, erweitert werden.
 
Diese Maßnahme ist infolge ihrer engen zeitlichen Befristung und aus Anlass der COVID-19 Krisensituation mit dem EU-Recht, insbesondere der EU-Saisonarbeiterrichtlinie 20 14/36/EU.
 
Diese Änderung gilt ab dem Tag, der auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt und dauert vorläufig mal bis 30. Juni 2020.
 
Dauert die COVID19-Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus an, so ist die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend ermächtigt, das Außerkrafttreten durch Verordnung um jeweils zwei Monate, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus, zu verschieben (§ 34 Abs. 50 AuslBG).
 
 
Belegschaftsorgane
Die geordnete Durchführung von Betriebsratswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung - auch der Behindertenvertrauenspersonen - ist auf Grund der aktuellen COVID-19- Krise nicht möglich.
 
Es wird daher die Tätigkeitsdauer der derzeitigen Organe verlängert, bis neue Organe nach den geltenden Bestimmungen und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Durch Verordnung soll erforderlichenfalls eine Verlängerung erfolgen.
 
Dies gilt vorläufig für die Zeit von 16.04. bis 31.10.2020 (§ 170 Abs. 1 ArbVG).
 
Die Vorgängerversion sah dies noch für die Zeit von 16.04. bis 30.04.2020 vor (2. Covid-Gesetz).
 
 
Home office
In den Sozialversicherungsgesetzen gibt es derzeit keine Sonderregelungen für die Fragen des Unfallversicherungsschutzes bei "Arbeit zu Hause" ( Homeoffice).
 
Ein Arbeitsunfall muss im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang zur jeweiligen Beschäftigung stehen.
 
Bei Homeoffice stellen sich Schwierigkeiten in der Abgrenzung zwischen betrieblichen und privaten Tätigkeiten.
 
Nach der Rechtsprechung muss das Risiko, das den Unfallherbeigeführt hat, einen betrieblichen Bezug haben.
 
Der örtliche Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn der Unfall in einem wesentlich betrieblich genutzten Teil des Hauses (etwa in einem eigenen Arbeitszimmer) stattgefunden hat.
 
Bei gemischt genutzten Räumen unterliegt die Tätigkeit nur dann dem Unfallversicherungsschutz, wenn diese im wesentlichen Umfang betrieblich genutzt werden.
 
Im Zusammenhang mit verordneter Home Office/Mobile Work sind die strengen Abgrenzungen der Judikatur unzumutbar, weil die Versicherten notgedrungen in den ihnen zur Verfügung stehenden Privaträumlichkeiten ihre beruflichen Tätigkeiten verrichten müssen.
 
Die Sozialversicherungsgesetze sehen Unfallversicherungsschutz auch dann vor, wenn sich ein Unfall am Weg von und zu einem Ort ereignet, an dem lebenswichtige persönliche Bedürfnisse (also z.B. Essen, WC-Besuch) befriedigt werden.
 
Unfallversichert ist auch die Tätigkeit als solche (also etwa die Einnahme einer Mahlzeit), sofern sie außerhalb der Wohnung erfolgt.
 
Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich ebenfalls auf dem Weg von der Arbeit oder von der Wohnung zum Arzt/zur Ärztin (oder sonstige Behandlungsstätte) und zurück, wobei der Weg vorher dem Dienstgeber/der Dienstgeberin bekannt gegeben werden soll.
 
Daher sind in die vorgesehenen Regelungen auch die Wegbestimmungen des § 175 Abs. 2 ASVG bzw.§ 90 Abs. 2 B-KUVG in den Horne Office Bereich (Aufenthaltsort ist Arbeitsort) einzubeziehen.
 
Die neuen Regelungen gelten rückwirkend von 11. März 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 und gelten betreffend jene Versicherungsfälle, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.
 
 
Pendlerpauschale - Pendlereuro
Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, dann soll wie z. B. auch im Krankheitsfall, das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden können (§ 124b Z 349 EStG 1988).
 
 
Sonderbetreuungszeit
Die Anwendungsmöglichkeiten der sogenannten „Sonderbetreuungszeit nach § 18b Abs. 1 AVRAG“ werden nunmehr erweitert.
 
Sie ist nun auch möglich für Arbeitnehmer/innen, wenn
·        mangels verfügbarer Betreuungskräfte eine 24-StundenBetreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes wegfällt und der bzw. die Arbeitnehmer/in, dessen bzw. deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, die überwiegende Betreuung eines Angehörigen (alle Bluts- und Wahlverwandte) ab dem Zeitpunkt des Wegfalls übernimmt
oder
·        wenn angehörige Menschen mit Behinderung auf Grund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme des Menschen mit Behinderung aus der Einrichtung zu Hause betreut werden.
 
Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31. Mai 2020 vereinbart werden; für die Abwicklung der Anträge auf Vergütung durch den Bund gelten die Regelungen über diesen Zeitpunkt hinaus.
 
Diese Änderungen gelten ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt.
 
 
Steuerfreie Covid-19-Zuwendungen
1. Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation (§ 124b Z 348 EStG 1988):
 
Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation sind steuerfrei.
 
Davon erfasst sind
·        Zuschüsse aus dem Härtefallfonds nach dem Härtefallfondsgesetz (BGBI. I Nr. 1 612020),
·        Zuwendungen aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und
·        Mittel aus dem Corona-Krisenfonds.
·        Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden.
 
Beispiel:
Werden aus dem Corona-Krisenfonds 75 % einer Betriebsausgabe ersetzt, so ist der Ersatz der Kosten steuerfrei. Die restlichen 25 % können weiter als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Bestimmung ist ab dem 1 . März 2020 anzuwenden.
 
 
2. Steuerliche Begünstigung nach § 68 EStG 1988 von SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge sowie Überstundenzuschlägen (§ 124b Z 349 EStG 1988):
Zulagen und Zuschläge, die im laufenden Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-1 9-Krise weitergezahlt wird, dürfen weiterhin steuerfrei behandelt werden.
 
 
3. Zulagen und Bonuszahlungen (§ 124b Z 350 EStG 1988):
 
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
 
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
 
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG 1988 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
 
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
 
Dazu erläutern die Gesetzesmaterialien:
Aufgrund der derzeitigen COVID-1 9-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches. Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden. Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen. Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.
Praxisanmerkung:
Keine Befreiung gibt es derzeit in den Abgaben DB, DZ und KommSt sowie SV und BV für diese „Sonderleistungen“.