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KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter - Druckversion

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KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter - Walpurga Wendl - 06.04.2020

Im oben genannten KV gibt es neben den 50 %- und 100 %-Überstundenzuschlag auch einen Zuschlag von 75 %.

Gehört dieser Zuschlag im § 68/2 oder §68/1 EStG abgerechnet?

Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl


RE: KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter - Claudia84 - 06.04.2020

Hallo,

mE gelten die 75% für Überstunden vor 19 Uhr und fallen somit aus der Regelung des §68(1) raus, da im § 68(1) iVm § 68(6) die Nachtarbeit, als Blockzeit von 3 Std. zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erfüllt sein muss.

LG Claudia


RE: KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter - Emma - 15.04.2020

Wo sind die 75% Zuschläge für Überstunden im KV metallverarb. Gewerbe (Arbeiter) geregelt?


RE: KV metallverarbeitendes Gewerbe Arbeiter - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.04.2020

Diese Regelung finden Sie hier:

8.  Überstundenzuschläge
Für jede Überstunde im Sinne des Abschnittes VII ist ein Zuschlag in der Höhe von 50 Prozent zu bezahlen. Die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag werden soweit sie in die Zeit vor 19 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 75 Prozent bzw. soweit sie in die Zeit nach 19 Uhr fallen mit einem Zuschlag von 100 % entlohnt.
Abweichend davon gebührt an einem sonst arbeitsfreien Tag der 75 % ige Zuschlag erst ab der 11. Arbeitsstunde an diesem Tag, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).
Bei mehrschichtiger Arbeit hingegen gebührt der 75 %ige Zuschlag für die dritte und folgenden Überstunden an einem sonst arbeitsfreien Tag erst für Arbeitsleistungen, die in Verlängerung der betriebsüblich ersten Schicht geleistet werden, soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).
Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 75 Prozent soweit nicht ohnedies Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z.B. Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.).
Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 75 bzw. 100 Prozent gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleistete Mehrarbeit (Abschnitt VIa) in die Zahl der Überstunden mit einzubeziehen.
Jedenfalls ist für Überstunden zwischen 20 und 6 Uhr früh ein Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen. Ein Zuschlag von 100 Prozent gebührt auch für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden.
Für am 24. und 31. Dezember nach der Normalarbeitszeit geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.
Überstunden an Feiertagen – das sind Arbeitsleistungen, die außerhalb der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten normalen Arbeitszeit erbracht werden – sind ab der ersten Überstunde mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen.
Wird der Arbeitnehmer nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitsstätte am selben Tag bzw. bis 5 Uhr früh des nächsten Tages zur Leistung von Überstunden, mit denen er nicht rechnen konnte, zurückberufen, so sind diese Überstunden in diesem Zeitraum mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu bezahlen. Bestehen im Betrieb des Arbeitnehmers für solche Einsätze insgesamt günstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes.


https://www.kollektivvertrag.at/kv/eisen-und-metallverarbeitendes-gewerbe-arb/eisen-und-metallverarbeitendes-gewerbe-rahmen/359061


Diese Zuschlag kann im Rahmen des § 68 Abs. 2 EStG 1988 steuerfrei bleiben (maximal jedoch 50 %, ein Teil davon ist also dann pflichtig und natürlich auch nur im Rahmen der 10 ersten geleisteten Überstunden).

§ 68 Abs. 1 EStG 1988 wäre denkbar für Überstunden, die ab 19 Uhr geleistet werden, wenn insgesamt dann die Arbeitsleistung bis 22 Uhr dauert und somit die Blockzeit (3 aufeinanderfolgende Stunden) erfüllt ist.