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Altersteilzeit - Druckversion

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Altersteilzeit - Berni99 - 07.04.2020

Hallo liebe Forumteilnehmer,
habe kurze Frage betreffend Altersteilzeit für Teilzeitangestellte:

Teilzeitangestellte Normalarbeitszeit 25 h
machte in der Vergangenheit - im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten - 
die ersten 3 Monate keine Mehrarbeitsstunden 
die restlichen 9 Monate ca. 20 Stunden im Monat - 

Mit der Angestellten wurde eine Blockaltersteilzeit vereinbart - wieviele Stunden muss sie nun tatsächlich
monatlich arbeiten ??   
25 h  - oder 25h und aliquote Mehrarbeitsstunden (20*9=180 /12 = 15/Std. zusätzlich im Monat ??)

Bei Vollangestellten mit Altersteilzeit, darf die Ableistung der Überstunden nicht verlangt werden, ist dies bei Mehrstunden ebenso ??
In die Berechnung des 12 Monats-Schnittes werden diese ja auch dem Arbeitsamt gemeldet??

Bin ich richtig in der Annahme, hätte der Unternehmer mit der Angestellten bereits  vor der  beabsichtigten Blockarbeitsteilzeit die 
Arbeitszeit hinauf gesetzt, müsste die Dienstnehmerin mehr Stunden leisten ?? Der Lohnausgleich vom Arbeitsamt würde dafür geringer ausfallen !?

Danke
Huh Huh


RE: Altersteilzeit - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 08.04.2020

Man kann leider von außen schlecht sagen, wieviele Stunden jemand leisten müsste. Dazu müsste man sich auch die konkret getroffenen (hoffentlich schriftlichen) Vereinbarungen ansehen.

Wenn allerdings eine Blockzeitvariante gewählt wird (mit Förderungshöhe 50 %), so läge der Sinn der Regelung darin, dass jene Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird, die vor der Altersteilzeit vereinbart war, damit man über die entsprechenden Freizeitguthaben verfügen kann.

Die Angabe erscheint mir nicht ganz schlüssig zu sein, weil Sie zum einen schreiben, dass die NAZ 25 Stunden pro Woche beträgt und dann steht, dass 9 Monate lang 20 Stunden geleistet wurden. Es wäre aber auch denkbar, dass Sie mit diesem Eintrag meinten, dass 20 Mehrstunden pro Monat geleistet worden sind.

Wie dem auch sei: der Ausgangspunkt ist jedenfalls das Arbeitszeitausmaß, das individuell (d. h. ohne Mehrleistungen) vereinbart wurde. Wenn Sie schreiben, dass dies ursprünglich und bis zuletzt 25 Wochenstunden waren, dann sind 25 Wochenstunden Ihr Ausgangspunkt für die Altersteilzeit. Das bedeutet, dass in weiterer Folge die Normalarbeitszeit auf einen Wert zwischen 10 und 15 Stunden abzusenken ist (also zwischen 40 und 60 %).

Für den Fall, dass eine geblockte ATZ die "Intention" darstellt, so wird das Arbeitszeitausmaß von 25 Wochenstunden weiter zu leisten sein, um so die relevanten Guthabensstunden für später zu erwerben.

Darüber hinaus kann die Leistung von Mehrstunden (also Mehrleistungen, die über 25 Wochenstunden hinausgehen) vertraglich vereinbart werden. Allerdings verhält es sich so, dass das dafür gebührende Entgelt die AMS-Förderung theoretisch kürzt (praktisch spielt es kaum eine Rolle). Sollte aber das gebührende Entgelt für die Mehrleistungen den Wert der jeweils gültigen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, dann würde dies bedeuten, dass die komplette Förderung (das "Altersteilzeitgeld") für den betreffenden Kalendermonat zurückgezahlt werden muss.

Betreffend die Berechnung des Altersteilzeitgeldes unterscheiden Sie zwei Ebenen: den "oberen Ausgangswert" sowie den "unteren Ausgangswert" (beide Begriffe wurden von "Prof. Schrank" geprägt bzw. ins Leben gerufen). Betreffend den ersten Wert macht man beinhart einen Durchschnitt aus den letzten 12 Monaten vor dem Antritt der Altersteilzeit (da sind auch die Mehrstunden dadurch dabei). Betreffend den zweiten Wert ist es so, dass dieser aus dem Entgelt besteht, welches ohne Altersteilzeit, bei normaler Teilzeit für die vereinbarte Zahl an Normalstunden, zB 12,5 Stunden, zusteht.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Werten wird Lohnausgleich genannt und muss zu 50 % vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmerin bezahlt werden.

Über den entsprechenden Antrag erhält man diesen Betrag (sogar ein wenig mehr wegen der Lohnnebenkosten) vom AMS rückerstattet.