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eAMS-Konto, Kurzarbeitsanträge - Druckversion

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eAMS-Konto, Kurzarbeitsanträge - Barbara - 08.04.2020

In dieser besonderen Situation sind die KlientInnen in der Regel für alles dankbar, was man ihnen an Organisatorischem abnehmen kann, daher folgende Fragen:

Die Kurzarbeitsanträge, die Steuerberater in Vertretung ihrer Klienten stellen, werden lt. Vorstand des AMS vom AMS akzeptiert.

Weiters benötigen die UnternehmerInnen ein eAMS-Konto. Hier kann der Superuser den Steuerberater als Rechtsvertreter bevollmächtigen.
Dieser kann dann die Abwicklung der COVID-19-Kurzarbeit durchführen.

Die "Rechte der Bilanzbuchhalter" umfasst u.a.
-Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen.

Ist das so zu interpretieren, dass Bilanzbuchhalter ebenso Kurzarbeitsanträge stellen bzw. Rechtsvertreter sein dürfen?
Was gilt für die Berufsgruppe der Personalverrechner bzw. Unternehmensberater in diesem Zusammenhang?

LG Barbara