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Umgang mit „COVID-19-Risiko-Attesten“ + Unterstützung der AUVA - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.04.2020 Die neue Rechtslage sieht grundsätzlich folgende Verfahrensschritte vor: 1) Eine Expertengruppe des zuständigen Ministerium definiert die allgemeine Risikogruppe 2) Der Krankenversicherungsträger hat die betroffenen Arbeitnehmer und Lehrlinge über die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. 3) Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat dessen Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID19-Risiko-Attest). 4) Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des Entgelts, außer a. der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder b. die Bedingungen für die Arbeit in der Arbeitsstätte können durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen. Der Anspruch auf Freistellung gilt derzeit nicht für Mitarbeiter in Bereichen der kritischen Infrastruktur: Dazu zählen jedenfalls die Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen wie auch eine gesicherte Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen. Demnach haben gesundheitlich vorbelastete Mitarbeiter einen Anspruch auf Homeoffice oder – so dies nicht möglich ist – auf bezahlte Freistellung (der Arbeitgeber hat einen Rückerstattungsanspruch). Voraussetzung hiefür ist, dass der betroffene Dienstnehmer seinem Dienstgeber ein ärztliches COVID-19-Risikoattest vorlegt, wobei der Krankenversicherungsträger dem Arbeitnehmer oder Lehrling vorher über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren hat. Zu den ärztlichen Bestätigungen von Vorerkrankungen: Obwohl es die gesetzlich vorgesehene Definition der Risikogruppe noch nicht gibt und somit auch noch keine Verständigung durch den Krankenversicherungsträger vorliegt (Stand: 9.4.2020), stellen einzelne Ärzte schon jetzt „freihändig“ COVID-19-Risikoatteste aus. Das sind „einfache“ Atteste, die keinen grundsätzlichen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bzw. derzeit auch keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Entgeltfortzahlungskosten durch den Krankenversicherungsträger - auslösen. Voraussetzung für eine fortlaufende Beschäftigung ist jedoch, dass „die Bedingungen in der Arbeitsstätte durch geeignete Schutzmaßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist“. Die Beurteilung, welche Schutzmaßnahmen im jeweiligen Fall geeignet und ausreichend sind, ist im konkreten Einzelfall oftmals nicht einfach festzustellen. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sollte jeder Arbeitgeber die Expertise der Präventivfachkräfte nutzen. Die WKO Oberösterreich hat deshalb mit der AUVA Landesstelle Linz vereinbart, dass Betriebe bis 50 Mitarbeiter bei der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes von AUVAsicher d.h. einem Arbeitsmediziner vor Ort kostenlos beraten und unterstützt werden. Erklärtes Ziel ist es, den betroffenen Mitarbeiter aufgrund geeigneter Schutzmaßnahmen eine sichere Fortsetzung seiner Arbeit im Unternehmen zu ermöglichen, wovon auch das Unternehmen profitiert. Wenn Sie Interesse an diesem Angebot haben, kontaktieren Sie bitte AUVAsicher unter: linz.sicher@auva.at AUVAsicher ist unter Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Hygienevorgaben in allen Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen für Oberösterreichs Unternehmen da. Quelle: WKO |