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Änderungen von verschiedenen Covid-Verordnungen - Druckversion

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Änderungen von verschiedenen Covid-Verordnungen - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020

Änderungen von verschiedenen Covid-Verordnungen
 
BGBl. II Nr. 147, ausgegeben am 9. April 2020 - Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein
 
BGBl. II Nr. 148, ausgegeben am 9. April 2020 – Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
 
BGBl. II Nr. 149, ausgegeben am 9. April 2020 – der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien
 
BGBl. II Nr. 150, ausgegeben am 9. April 2020 – Änderung der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich
 
BGBl. II Nr. 151, ausgegeben am 9. April 2020 - Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
 
BGBl. II Nr. 152, ausgegeben am 10. April 2020 - Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
 
 
 
Ausnahmen vom Betretungsverbot für Kund/innen
1. Generelle Ausnahmen:
Tankstellen (war schon bisher eine Ausnahme) und angeschlossene Waschstraßen (NEU) è § 2 Abs. 1 Z 12 Covid-19-Maßnahmen-VO
 
Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte è § 2 Abs. 1 Z 22 Covid-19-Maßnahmen VO
 
Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen è § 2 Abs. 1 Z 23 Covid-19-Maßnahmen-VO
 
Hier spielt auch keine Rolle, wie groß jeweils die Betriebsstätte ist.
 
Kund/innen und Mitarbeiter/innen (mit Kundenkontakt) müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
 
Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden.
 
 
2. Spezielle Ausnahme für „kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und von Handwerksbetrieben“
·        Max. 400m² Verkaufsfläche
·        Nur 1 Kunde pro 20 m² (ist dies nicht gewährleistet, so darf jeweils nur ein/e Kunde bzw. Kundin das Geschäftslokal betreten.
·        Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle.
·        Kund/innen und Mitarbeiter/innen (mit Kundenkontakt) müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
·        Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden.
Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.
 
§ 2 Abs. 4 und 6 der Covid-19-Maßnahmen-Verordnung.
 
Gleichzeitig wurde durch § 2 Z 3a der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung klargestellt, dass es nun sechs Ausnahmen dafür gibt, weshalb öffentliche Orte betreten werden dürfen.
 
Es sind dies
·        Notfall,
·        Betreuung,
·        Hilfe,
·        Deckung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens,
·        Arbeit und Bewegung im Freien alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben,
·        Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die angeboten werden dürfen (zB siehe oben sowie die anderen bereits erlaubten Dienstleistungen wie zB. Abholung von Essen).
 
 
Eheschließungen
Sind wie Begräbnisse nur im engsten Familienkreis zulässig è § 2 Z 3 der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung
 
Damit stellt die Eheschließung gemäß Verordnung ein „notwendiges Grundbedürfnis“ dar.
 
 
Fahrgemeinschaften und Massen-beförderungsmittel
Das Betreten des Kundenbereiches von Massenbeförderungsmitteln sowie das Bilden von Fahrgemeinschaften ist jeweils nur zulässig, wenn ein gut abdeckender Mundschutz getragen wird und jeweils ein Abstand zu nicht haushaltszugehörigen Personen von mindestens einem Meter eingehalten wird.
 
Kinder unter 6 Jahre brauchen hier jeweils keinen Mundschutz tragen è§ 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung
 
 
Grenzübertritte
Die Grenzkontrollen wurden nun auf sämtliche Nachbarländer ausgedehnt (damit sind nun auch Tschechien und die Slowakei von diesen Maßnahmen erfasst).
 
Im Falle der Einreise nach Österreich (auch generell auf dem Luftweg) muss entweder ein ärztliches Attest vorgelegt werden, wonach keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt oder es muss eine freiwillige Heimquarantäne im Ausmaß von 14 Tagen angetreten werden.
 
Die Durchreise ohne Zwischenstopp ist erlaubt.
 
Erlaubt ist auch weiterhin der grenzüberschreitende Güterverkehr.
 
 
Mundschutz für Arbeitnehmer/innen
Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
 
 
Strafsätze
Nach dem Epidemiegesetz:
 
Im Falle des Verstoßes gegen behördliche Auflagen nach dem Epidemiegesetz: € 50,00.
 
Dies betrifft Verstöße
·        gegen § 15 (Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmassen),
·        gegen § 17 (Überwachung bestimmter Personen),
·        gegen § 24 (Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften).
 
Nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz:
Verstöße gegen die Verpflichtung des Tragens eines Mundschutzes (dort, wo ein Mundschutz getragen werden muss):
€ 25,00
 
Andere Verstöße (zB Nichteinhaltung von 1 Meter Abstand): € 50,00