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Aktuelles zu den "neuen" Covid-19-Prämien - Druckversion

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Aktuelles zu den "neuen" Covid-19-Prämien - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.04.2020

Von Seiten der Finanzverwaltung erhielt ich die Auskunft, dass es vorerst keine weiteren Feststellungen geben wird als jene, die man in den BMF-FAQ getroffen hat:
[/url]
https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html
[url=https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html]
"Die Prämien für die stillen Heldinnen und Helden des Alltags, die jetzt Außergewöhnliches leisten, werden nicht durch Lohnsteuer reduziert. Bonuszahlungen, wie zum Beispiel für Bedienstete in Supermärkten, bleiben bis maximal 3.000 € steuerfrei. Das gilt aber nur, wenn es sich um eine zusätzliche Zahlung im 
Zusammenhang mit der durch die Coronakrise entstandene Mehrbelastung handelt. Solche Zahlungen begründen auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG und sind daher sozialversicherungsfrei."

Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung der Ansicht ist, dass immer dann, wenn man sachlich begründen kann, warum infolge der "Corona-Mehrbelastung" die Bezahlung der Prämie sachlich begründet ist, die Abgabenfreiheit wohl "passen" wird. Problematisch könnte es aus Finanzverwaltungssicht ev werden, wenn man die Prämie jemandem bezahlen möchte, der sich in Kurzarbeit befindet (Stichwort: "Mehrbelastung").

Also könnte die Mehrbelastung von Personen im HR-Bereich wegen der Kurzarbeitsanträge, wenn diese sich NICHT in Kurzarbeit befindet, durchaus sachlich begründet werden können.

Umgekehrt allerdings ist der Gesetzestext selber einigermaßen offen, sodass man das auch noch etwas liberaler sehen könnte, allerdings mit der Gefahr, dass dies im Zuge einer PLB heißt diskutiert wird:

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
 
Zur Erinnerung: die Materialien regeln dazu:

Leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches.

Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID stehen.



Belohnungen die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.