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Lohnpfändungen: Unterbrechung von Fristenläufen - Druckversion

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Lohnpfändungen: Unterbrechung von Fristenläufen - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2020

Lohnpfändungen sind auch während der Phase einer Kurzarbeit bzw. seit Ergehen der Covid-19-Maßnahmen vorzunehmen.

Langte eine Exekution, die im vereinfachten Bewilligungsverfahren genehmigt wurde, am 22. März 2020 oder danach ein, so kann bzw. konnte die 14tägige  Einspruchsfrist für den Verpflichteten nach § 54c EO erst mit 1. Mai 2020 zu laufen beginnen (Ende: 15.5.2020, da der 1.5.2020 nicht mitzurechnen ist).

Die vierwöchige "Verwahrungsfrist" (pfänden, aber nicht überweisen) nach § 303a EO beginnt somit auch erst mit 1. Mai 2020 zu laufen und endet somit mit 29.5.2020.


War die 14tägige Einspruchsfrist am 22.3.2020 noch nicht abgelaufen, so gilt das soeben Dargestellte ebenso.