Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen (/showthread.php?tid=1415) |
Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.04.2020 Ihr Kurzarbeits-Update für den 24. April 2020 - weitere Klarstellungen Krankenstandsstunden und Entgeltfortzahlung: Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren (insbesondere ...halbes oder volles Krankengeld) werden 'neutralisiert' und sind keine Ausfallstunden. Nur Krankenstandsstunden mit vollständiger Entgeltfortzahlung sind Ausfallstunden, wenn sie nicht in die geplanten Arbeitsstunden während Kurzarbeit fallen (Anmerkung: und wenn für sie auch keine AUVA-Rückerstattung zusteht). Kurzarbeit und Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz Für einen Arbeitszeitausfall aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz kann keine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden. Wenn die gesetzliche Grundlage für die Absonderung von Personen („Quarantäne“) oder für Verkehrsbeschränkungen („Absperrungen“ von Gemeinden und Ortsteilen) das Epidemiegesetz ist, dürfen für diese Arbeitstage keine Ausfallstunden verrechnet werden. Diese Normalarbeitszeitstunden sind daher in der monatlichen Abrechnung unter „Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren“ zu erfassen. Und zwar unabhängig davon, ob der diesbezügliche Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde bereits eingebracht oder entschieden wurde. Anmerkung: Demgegenüber ist die gesetzliche Grundlage für die allgemeinen Bewegungseinschränkungen und Geschäfts- und Betretungsverbote für ganz Österreich das Pandemiegesetz (Covid-19 Gesetz). Diesbezügliche Arbeitszeitstunden, für die Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB geleistet wurde (und die nicht in die geplante Arbeitszeit während Kurzarbeit fallen) sind verrechenbare Ausfallstunden. Praxishinweis: eine Klarstellung soll noch zu der Frage kommen, wie man beihilfenrechtlich mit dem Arbeitsleistungen während der Quarantäne umgeht. (Vorzeitige) Beendigung von Kurzarbeit Kurzarbeit wird meist für den maximalen Zeitraum von 3 Monaten vereinbart. Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit aber einseitig vorzeitig beenden. Er muss dies dem AMS und den Vertragspartnern (also Betriebsrat oder betroffenen Arbeitnehmern sowie Sozialpartnern) unverzüglich schriftlich bekanntgeben. Zwei Argumente sprechen gegen eine vorzeitige Beendigung: 1. Entwickelt sich das Geschäft schlechter als gedacht (wegen Mangel an Kunden/Aufträgen oder neuer Restriktionen), ist es einfacher, die Kurzarbeit mit schwankender Arbeitszeit fortzusetzen als sie von neuem zu beantragen. 2. Wer vorzeitig beendet, erhält keine Beihilfe mehr, muss ab diesem Zeitpunkt das volle Entgelt zahlen und in der Regel noch die Behaltefrist von 1 Monat einhalten. Jedenfalls sollten Unternehmen vor Beendigung prüfen, ob sie das Mindest-Arbeitsvolumen von 10% während Kurzarbeit sowie das vereinbarte Arbeitsvolumen erreicht haben; bei Unterschreitung droht der Verlust der Beihilfe. Die Beendigung per Monatsletzten ist für die Lohnverrechnung am einfachsten. Gemeinsam mit der Abrechnung des letzten Kurzarbeitsmonats muss der Arbeitgeber das AMS einen Durchführungsbericht mit folgenden Informationen übermitteln: 1. Angaben zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands während Kurzarbeit (sowie einen Monat danach); 2. durchschnittlicher Arbeitszeitausfall (darf maximal 90 % betragen); 3. Angaben zu öffentlichen Förderungen und anderen Kostenersätzen für die selben (Personal)Kosten Diesen Durchführungsbericht müssen der Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat die betroffenen Arbeitnehmer unterzeichnen. Das AMS stellt Formulare für Durchführungsberichte zur Verfügung. Auf Verlangen des AMS sind über die Angaben Nachweise vorzulegen. Fahrgemeinschaften: Bei Fahrgemeinschaften ist zu unterscheiden: 1. Bei Fahrten von mehreren Arbeitnehmern, die im Rahmen der Berufsausübung in einem Fahrzeug erfolgen, also zum Beispiel bei gemeinsamen Fahrten von Handwerkern zu einer Baustelle, muss laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, wenn die anderen Sicherheitsvorkehrungen befolgt werden (§ 2 Z 4 VO 98/2020). Unter einer solchen Sicherheitsvorkehrung während der Fahrt ist die Abdeckung von Mund und Nase, beispielsweise durch eine MNS-Maske, zu verstehen. 2. Alle anderen Fahrgemeinschaften, zB. das Pendeln zur Arbeit, unterliegen weiterhin der 1-Meter-Abstandsregel. (§ 4 Abs 2 VO 98/2020). |