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www.vorlagenportal.at (Rainer Kraft) WIE KRANKENSTÄNDE WÄHREND KURZARBEIT ABZURECHNEN - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.05.2020 www.vorlagenportal.at (Rainer Kraft) WIE KRANKENSTÄNDE WÄHREND KURZARBEIT ABZURECHNEN SIND WIE KRANKENSTÄNDE WÄHREND KURZARBEIT ABZURECHNEN SIND Eine der vielen offenen Baustellen bei der COVID-19 Kurzarbeit betrifft die Behandlung von Nichtleistungszeiten in der AMS-Abrechnung. Bezüglich Krankenständen hat sich u.E. der Nebel mittlerweile deutlich gelichtet. Wir möchten versuchen, die Vorgehensweise („was muss man wo eintragen“) in verständlicher Weise zusammenzufassen und anhand einiger Zahlenbeispiele zu erläutern. Für die korrekte Vorgehensweise sind folgende Grundsätze zu beachten: Ob ein Krankenstand vor oder nach Beginn der Kurzarbeit begonnen hat, spielt für die AMS-Beihilfe keine Rolle. Für Arbeitsunfälle gelten in Bezug auf die AMS-Beihilfe keine Besonderheiten. Es ist gleichgültig, ob sich ein Arbeitsunfall vor oder nach Beginn der Kurzarbeit ereignet hat. Ein in der AMS-Richtlinie enthaltener missverständlicher Eintrag bezüglich Arbeitsunfällen findet in der AMS-Abrechnung überhaupt keinen Niederschlag. Die AMS-Abrechnungstools sehen nämlich keinerlei Differenzierung nach der Ursache eines Krankenstandes (Krankheit, Berufskrankheit, Arbeitsunfall, Freizeitunfall) und dessen Beginnzeitpunkt vor. Wichtig ist allerdings die folgende Unterscheidung: Krankenstandszeiten mit 100 % Krankenentgeltfortzahlung ohne AUVA-Zuschuss (betrifft Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern bzw. kleinere Unternehmen bei Unfällen mit einer Krankenstandsdauer von maximal drei Kalendertagen und bei Erkrankungen in den ersten zehn Kalendertagen), sind mit den laut Arbeitszeit während Kurzarbeit geltenden Sollstunden einzutragen, und zwar im Feld „Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit“. Krankenstandszeiten, für die Anspruch auf AUVA-Zuschuss für den Arbeitgeber (z.B. bei 100 % oder 50 % EFZ) oder auf Krankengeld für den Arbeitnehmer (z.B. 50 % oder Null EFZ) besteht, sind mit den laut Arbeitszeit vor Kurzarbeit geltenden Sollstunden einzutragen, und zwar im Feld „Stunden für die Ersatzleistungen gebühren“. Gehalts-/Lohnverrechnung: Die Höhe der Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitnehmer richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Demnach ist für Zeiten einer 100 % Entgeltfortzahlung das Brutto gemäß Nettogarantie weiterzuzahlen. Wenn der Arbeitnehmer aus der vollen Entgeltfortzahlung „herausrutscht“, ist das aus der Nettogarantie abgeleitete Brutto entsprechend dem Teilentgeltprozentsatz zu reduzieren (also i.d.R. auf 50 % des garantierten KUA-Entgelts). Die folgenden Beispiele sollen die Eingaben für die AMS-Abrechnung darstellen (die Angaben zu den Beispielen 2 bis 4 stammen von fleißigen Usern des ARS-Forums von Wilhelm Kurzböck). Beispiel 1: Arbeitszeit vor Kurzarbeit 40 Std./Woche (Mo-Do 9 Std., Fr 4 Std). Reduktion der Arbeitszeit auf 20 % (8 Std./Woche), Arbeitszeit während Kurzarbeit: Montag bis Donnerstag je 2 Std. (Freitag frei). Krankenstand vom 1. April bis 19. April 2020, Entgeltfortzahlung 100 %, AUVA-Zuschuss ab dem 11. Tag der Erkrankung. Lösung: Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 178,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 169 Std. In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen: - Normalarbeitszeitstunden: 169 Std. - Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 31 Std. (11.4.-19.4. 100 % EFZ mit AUVA-Zuschuss, 14., 15., 16. = 27 Std. + 17. = 4 Std., gesamt 31 Std.) - geleistete Arbeitsstunden: 16 Std. (von 20.4. bis 30.4. liegen 8 Arbeitstage [Mo-Do] zu je 2 Std.) - Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 12 Std. (1.4.-10.4. 100 % EFZ ohne AUVA-Zuschuss, 1., 2., 6., 7., 8. und 9. je 2 Std.) Es verbleiben 110 verrechenbare Ausfallstunden (169 – 31 – 16 – 12 = 110) Beispiel 2: Arbeitszeit vor Kurzarbeit 38,5 Std./Woche (Mo-Do 8,5 Std., Fr 4,5 Std). Reduktion der Arbeitszeit auf 22,08 % (8,5 Std./Woche), Arbeitszeit während Kurzarbeit: jeden Montag 8,5 Std. Krankenstand vom 1. April bis 19. April 2020, Entgeltfortzahlung 100 %, AUVA-Zuschuss ab dem 11. Tag der Erkrankung. Lösung: Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 171,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 162,5 Std. In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen: - Normalarbeitszeitstunden: 162,5 Std. - Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 30 Std. (11.4.-19.4. 100 % EFZ mit AUVA-Zuschuss, 14., 15., 16., 17.4. = 30 Std.) - geleistete Arbeitsstunden: 17 Std. (20.4. und 27.4.) - Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 8,5 Std. (1.4.-10.4. 100 % EFZ ohne AUVA-Zuschuss, 6.4. = 8,5 Std.) Es verbleiben 107 verrechenbare Ausfallstunden (162,5 – 30 – 17 – 8,5 = 107) Beispiel 3: Wie Beispiel 2, aber Krankenstand vom 2. März bis 19. April, Entgeltfortzahlung 100 % bis 14.4., Entgeltfortzahlung 50 % vom 15.4. bis 19.4., AUVA-Zuschuss ab dem 11. Tag der Erkrankung. Lösung: Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 171,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 162,5 Std. In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen: - Normalarbeitszeitstunden: 162,5 Std. - Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 90 Std. (1.4.-19.4. 100 % bzw. 50 % EFZ mit AUVA-Zuschuss) - geleistete Arbeitsstunden: 17 Std. (20.4. und 27.4.) - Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 0 Std. (weil AUVA-Zuschuss) Es verbleiben 55,5 verrechenbare Ausfallstunden (162,5 – 90 – 17 = 55,5) Beispiel 4: Wie Beispiel 2, aber Krankenstand vom 13. April bis 19. April 2020, Entgeltfortzahlung 100 %, kein AUVA-Zuschuss. Lösung: Sollarbeitszeit (vor KUA) im April 2020 inkl. Feiertag: 171,0 Std.; ohne Feiertag (13.4.) 162,5 Std. In der AMS-Abrechnung sind folgende Werte einzutragen: - Normalarbeitszeitstunden: 162,5 Std. - Stunden für die Ersatzleistungen gebühren: 0 Std. (kein AUVA-Zuschuss) - geleistete Arbeitsstunden: 25,5 Std. (6.4., 20.4. und 27.4.) - Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB in der geplanten Arbeitszeit: 0 Std. (13.4. Feiertag, 14.4.-19.4. keine Arbeitszeit eingeteilt) Es verbleiben 137 verrechenbare Ausfallstunden (162,5 – 25,5 = 137) |