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5 aktuell beantwortete Fragen zu den Covid-19-Prämien - Begünstigung während Kurzarbe - Druckversion

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5 aktuell beantwortete Fragen zu den Covid-19-Prämien - Begünstigung während Kurzarbe - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.05.2020

5 aktuell beantwortete Fragen zu den Covid-19-Prämien - Begünstigung während Kurzarbeit nun nach BMF möglich!

Frage 1:
Muss eine derartige Zahlung einmalig erfolgen oder ist es auch möglich, diese Zahlungen wiederkehrend zu leisten (wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllt sind, insbesondere betreffend die Gesamt-Obergrenze von 3.000.-Euro)?

Antwort des BMF zu Frage 1:
Die Steuerbefreiung ist davon unabhängig, ob die Zahlung einmalig erfolgt oder es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt. Es muss sich um Zahlungen handeln, die vom Arbeitgeber zusätzlich aufgrund der Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Als üblicherweise bisher gewährt gelten nicht nur Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches, sondern auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen. Der Grund der bisherigen Gewährung spielt keine Rolle.

Frage 2:
Muss in Bezug auf jede einzelne derartige Zahlung an einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin eine konkrete Begründung vorliegen? Geht man nach dem Gesetzestext (§ 124b Z 350 EStG 1988) würde es genügen, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise zusätzlich erfolgt.

Antwort des BMF zu Frage 2:

Es muss ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.

Frage 3:
Bedarf es zum Vorliegen der Abgabenfreiheit eines besonderen Einsatzes bzw. gibt es Vorgaben in Richtung eines besonderen Arbeitseinsatzes (z.B. Arbeitserschwernis aufgrund des Tragens von Masken)?

Antwort des BMF zu Frage 3:
Es muss ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.

Frage 4:
Kann der steuerfreie Covid-Bonus auch bei Kurzarbeit gewährt werden?

Antwort des BMF zu Frage 4:
Ja

Frage 5:
Kann der steuerfreie Covid-Bonus auch bei Arbeit im Home Office gewährt werden?

Antwort des BMF zu Frage 5:
Ja

Zusätzliche Anmerkung WIKU zur abgabenrechtlichen Beurteilung:
LSt: frei                                                 
SV/BV: frei (§ 49 Abs. 3 Z 30 ASVG).
DB/DZ/KommSt: pflichtig
Jahres- und Kontrollsechstel: neutral (keine Erhöhung und keine Belastung)
Jahresviertel und Jahreszwölftel nach § 67 Abs. 6 EStG 1988: soferne als laufende Bezüge gewährt: Erhöhung
Jahreslohnzettel: Einbeziehung in Kz 210 und Ausscheiden des steuerfreien Teils über die Kz 243 (Vorkolonne „sonstige steuerfreie Leistungen“).


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