Fachforum für Rechnungswesen
Reparaturrücklagenfond - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Forum: Buchhaltung, Bilanzierung (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=7)
+--- Thema: Reparaturrücklagenfond (/showthread.php?tid=15)



Reparaturrücklagenfond - Gerhard - 01.12.2018

GmbH (§ 5 Gewinnermittler) mit Eigentumswohnung als Büro:
Die Zahlungen in den Reparaturrücklagenfond sind keine Betriebsausgaben, erst mit der Verwendung durch die Hausverwaltung für Reparaturen am Gebäude.
Wie verbuche ich diese Zahlungen in den Fond und wie die anschließende Verwendung durch die Hausverwaltung?
M. E. sind die Zahlungen in den Reparaturfond zunächst zu aktivieren und dann, bei Verwendung, über Aufwandskonto Instandhaltung Gebäude abzusetzen.

Danke für Infos im Voraus!


RE: Reparaturrücklagenfond - Reinhold Auer - 01.12.2018

Das ist richtig, die Zahlungen an den Reparaturrücklagenfond sind keine Betriebsausgaben und müssen vorerst als Forderung aktiviert werden und bei Verwendung auf Basis der Rücklagenverrechnung der Hausverwaltung über das Aufwandskonto aufzulösen, bei Vorsteuerabzugsberechtigung kann dann auch die Vorsteuer abgezogen werden, vorausgesetzt es liegt von der Hausverwaltung eine ordnungsgemäße Rechnung vor.


RE: Reparaturrücklagenfond - Silvia - 03.01.2019

Ich hätte noch eine Frage zur Auflösung / Verwendung vom Reparaturrücklagenfond:
Stimmt es, dass bei Auflösung des Fond Umsatzsteuer anfällt falls der Mieter / Eigentümer Vorsteuerabzugsberechtigt ist?
Ich habe nämlich einen Fall da wird auf der Betriebskostenvorschreibung Umsatzsteuer verrechnet, Begründung der Hausverwaltung ist, dass der Rücklagenfond verwendet wurde.


RE: Reparaturrücklagenfond - Reinhold Auer - 08.01.2019

Bei Verwendung der Rücklage kann beim Mieter/Eigentümer die Vorsteuer abgezogen werden wenn die Abzugsberechtigung vorliegt. Voraussetzung ist aber, dass von der HV darüber eine ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG gelegt wird.