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Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs - T - Druckversion

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Rückmeldung des BMF zu Pendlerpauschale/Pendlereuro für Zeiten des Zeitausgleichs - T - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 12.05.2020

Achtung: der nachstehende Text wurde überarbeitet:

Mag. Rainer Kraft (Vorlagenportal) hat ein hochinteressantes Dokument zum Thema Nichtleistungszeiten für die Dauer der Kurzarbeit erstellt.

Aus Anlass einer fachlichen Frage einer Teilnehmerin meiner WIKU-PV-Akademie (ONLINE) stellte ich den Kontakt zur Finanzverwaltung her, um diese geniale 
Tabelle um zwei Spalten zu ergänzen, nämlich betreffend Pendlerpauschale/Pendlereuro sowie die Anwendung des § 68 Abs. 7 EStG 1988.

Ich werde das vollständige Dokument (praktisch eine Tabelle) in der nächsten Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 9/2020) bringen.

Vorab darf ich schon Folgendes mitteilen:

1. Auch während der Kurzarbeit zählen ganztägige Zeitausgleichstage NICHT als "relevante PP/PE-Tage", ebenso nicht Pflegefreistellungstage und Tage sonstiger Dienstverhinderungen (anders als Krankenstandstage, Urlaubstage und Feiertage).

2. Die Steuerfreistellung von Zulagen und Zuschlägen nach § 68 Abs. 7 EStG 1988 gilt zudem nicht für das Feiertagsentgelt und das Entgelt für Zeiträume einer Pflegefreistellung, wodurch dann praktisch zwei getrennte Bruttosicherungen benötigt würden (eine unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen, eine ohne diese Berücksichtigung).

Anmerkung:
Zur Steuerfreiheit von SEG-Zulagen in Verbindung mit Feiertagen, Urlaubstagen etc (Nichtleistungszeiten, die nicht Krankenstände sind und die nach dem Lohnausfallsprinzip ermittelt werden und daher auch SEG-Zulagen-Anteile enthalten) teilte mir die Finanzverwaltung im Ergebnis Folgendes mit:
Auch wenn in einem Kalendermonat für bereits mehr als die Hälfte der geleisteten Arbeitszeit die steuerlichen SEG-Voraussetzungen vorlagen, so ist man der Ansicht, dass für Urlaubstage bzw. Feiertage der SEG-Entgeltsfortzahlungsanteil (SEG-Urlaubsschnitt bzw. SEG-Feiertagsschnitt) nicht steuerfrei sein kann.

Man beruft sich hier auf VwGH 23.05.1996, 95/15/0030:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_1995150030_19960523X00/JWT_1995150030_19960523X00.html
[/url]
Anmerkung:
Allerdings befasste sich hier der VwGH mit den Nachtzuschlägen eines Bäckers und nicht mit SEG-Zulagen (bei Nachtzuschlägen spielt ja das zeitliche Überwiegen gar keine Rolle; das ist nur bei SEG-Zulagen der Fall), traf aber ein paar (negative) grundlegende Aussagen zum "Urlaubsentgelt" in Kombination mit § 68 EStG 1988.

Meiner Ansicht nach darf man dabei aber zwei Erkenntnisse, welche die Steuerfreiheit in derartigen Fällen grundsätzlich bejaht haben und später ergangen sind, nicht außer Betracht lassen:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2000150066_20040624X00/JWT_2000150066_20040624X00.html

Das ist das jüngere der beiden Erkenntnisse und sagt sinngemäß aus, dass bei SEG-Zulagen das Überschreiten der 50 % Marke (geleistete Arbeitszeit) ausreicht, dann spielen die restlichen Arbeitszeiten für die Steuerfreiheit keine Rolle mehr, was wohl bei Urlaub, Feiertag etc. nicht anders beurteilt werden kann als bei Tätigkeiten, die schlicht und ergreifend anders sind als verschmutzend, erschwerend oder gefährlich.

Dann wäre noch das noch später ergangene Erkenntnis VwGH 2006/08/0225 vom 7. Mai 2008 zu erwähnen, im Zuge welche der VwGH schon grundsätzlich von der Steuerfreiheit (zumindest von Schmutzzulagen) auch in Urlaubsentgelten ausgeht. Das Problem dabei ist, dass dieses Erkenntnis vom Sozialversicherungssenat des VwGH ergangen ist und die SV-Beitragsbefreiung der Schmutzzulage von Rauchfangkehrern während Urlaubszeiten betraf. Aber die Steuerfreiheit der Schmutzzulage ist ja Voraussetzung für die Beitragsfreiheit:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2006080225_20080507X00/JWT_2006080225_20080507X00.html
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2006080225_20080507X00/JWT_2006080225_20080507X00.html]
Ich führe diese Überlegungen nur an, damit man die Haltung der Finanzverwaltung im Gesamten beurteilen kann, wenn man möchte und sich eine eigene Meinung dazu bilden kann.

Leider hat der VwGH die Gelegenheit vor knapp einem Jahr verpasst, diese Judikaturdivergenz aufzulösen (das bedauern wir alle gemeinsam).

3. Die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 (§ 68 Abs. 7 EStG 1988 = Steuerfreiheit von § 68-er Leistungen auch während Zeiten von Krankenständen wird analog auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise angewandt) spricht zudem nur den "normalen Monatsfreibetrag" an (€ 360,00 und nicht den erhöhten Monatsfreibetrag in Höhe von € 540,00).

Anmerkung:
Hier bat mich die Finanzverwaltung um folgende Ergänzung:
Der Hinweis auf die Rz 1164 wäre zweckmäßig, zumal bei überwiegender tatsächlicher Arbeitsleistung im Lohnzahlungszeitraum sehr wohl die Euro 540,- möglich sind. Der Satz in dieser Randzahl „Das bedeutet, dass die Begünstigung des § 68 Abs. 6 EStG 1988 nur dann zur Anwendung kommt, wenn trotz vorübergehender Erkrankung bzw. Verhinderung dennoch das erforderliche Überwiegen in dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum gegeben ist“ gilt für die tatsächliche Arbeitsleistung bei Kurzarbeit sinngemäß.
Das bedeutet, dass man im Zuge von Kurzarbeit auch auf den höheren Freibetrag kommen könnte, wenn mehr als die Hälfte der (ungekürzten) Normalarbeitszeit tatsächlich zwischen 19 und 7 Uhr im Lohnzahlungszeitraum gelegen ist.

Praxisanmerkung:
Vielleicht wäre es in Anbetracht der vorliegenden Aussicht empfehlenswert, dass man PP/PE während eines Kalenderjahres für die Dauer eines Kalendermonats "rausnimmt". Dasselbe wäre in Richtung Zulagen und Zuschläge nach § 68 EStG 1988 zu überlegen, damit die Sache nicht auch von dieser Seite aus zu unübersichtlich wird.

Abschlussbemerkung:
Im Jänner 2020 begannen schon die Vorbereitungsarbeiten zur Bildung einer Gruppe, welche beginnen sollte, peu á peu die Lohnverrechnungshürden zu entflechten, ein Jahrhundertprojekt (man hätte dies "Task force" genannt). Ich bin mir sicher, dass wir dieses Projekt im kommenden Jahr angehen und ich bin mir auch sicher, dass die Finanzverwaltung und die ÖGK auch damit einverstanden sein wird, wenn wir (ev. sogar gemeinsam) jene Dinge beseitigen, die beiden Seiten Probleme bereitet.

Dass die Behörden im Augenblick gezwungen sind, relativ unpragmatische Ansichten zu vertreten, darf uns nicht entmutigen, für die Zukunft Kooperationen zu schmieden, die zum Ziel haben, die Dinge zu vereinfachen, denn auch der Staat möchte ja auf Dauer sparen.
Was dabei herauskommt, wenn man sparen möchte, aber komplexeste Regelungen unterhält, sieht man ja jetzt sehr deutlich bei der Kurzarbeit.
Daher wird meine Bereitschaft, hier für Erleichterungen zu sorgen, immer da sein. Die Behörden mögen mir manch kritische Anmerkung nachsehen, aber die Beratung muss ja dennoch umfassende Sichtweise einnehmen.

Wie gesagt: die komplette (komplexe) Tabelle gibt es dann in WPA 9/2020.


Für wertvolle Anregungen darf ich mich bei Herrn HR Roman Fragner vom Bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer recht herzlich bedanken (von Mühlviertler zu Waldviertler).