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Geplante Gesetzesänderung zur Milderung der zahlreichen Lohnverrechnungshürden in der - WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.05.2020 Geplante Gesetzesänderung zur Milderung der zahlreichen Lohnverrechnungshürden in der Kurzarbeit - Arbeitsministerium beruhigt Heute wurde der erwartete Gesetzesänderungsvorschlag (Initiativantrag) betreffend das AMSG ins Parlament eingebracht. Streng genommen ist das ein Grund zur Freude, weil man uns nun damit definitiv hilft, den Weg der reinen Nettosicherung zu verlassen und hin zur Bruttosicherung zu wechseln. Wir haben diesen Gesetzesentwurf auch vor kurzem begutachtet und unsere "Verbesserungsvorschläge" vorgebracht, müssen aber nun zur Kenntnis nehmen, dass Politik und Gesetzgebung leider kein Wunschkonzert sind. Dennoch glaube ich, dass sich die Ergebnisse sehen lassen können und dass uns das Arbeitsministerium nun hilft, dass sich das Schiff in die richtige Richtung bewegt. Aber es bleiben noch viele Fragen offen, die wir hoffen, auf interpretativem Weg lösen zu können. Was heute mal kurzzeitig ein wenig irritierte, war die Tatsache, dass man im Rahmen einer APA-Aussendung verkündet hatte, dass die Kurzarbeits-Lohnverrechnung "ab sofort" möglich wäre. Dieses Missverständnis konnte ich im direkten Kontakt mit dem Ministerium ausräumen. Man ist ja auch dort mittlerweile am Rande der Erschöpfung und wollte ein "positives" Signal ausschicken, was von der Botschaft her durchaus vielversprechend war, aber uns in der konkreten Aussage ein wenig erschreckt hat. Meine Bedenken, dass diese Formulierung am Ende nun wieder vermehrt Fragen auslösen würden, warum nicht schon am Nachmittag des 13.05.2020 die Kurzarbeits-LV möglich wäre, wurden anerkannt und die Formulierung auf der ministeriellen Facebook-Seite von "ab sofort" auf "somit" geändert. Vielen Dank dafür noch einmal an das Arbeitsministerium, zumal frühestens Anfang Juni 2020 mit der Umsetzung wird begonnen können (realistischerweise wird es dann Mitte Juni 2020 möglich sein, die Kurzarbeits-LV in Angriff zu nehmen). Das Arbeitsministerium hat mir auch zugesichert, uns bei den Umsetzungsfragen fachlich zu begleiten, was ich sehr begrüße und wofür ich mich jetzt schon im Voraus recht herzlich bedanken möchte und hat mir glaubhaft versichert, dass man den Druck, der auf den Lohnverrechner/innen lastet, nicht noch mehr erhöhen wollte. Ich habe beschrieben, dass die Situation jetzt schon praktisch nicht mehr auszuhalten ist, erst recht schwierig wird es dann werden, wenn der Öffentlichkeit vermittelt wird, dass etwas schon läuft, was aber erst in Entwicklung ist. Zu den Eckdaten des Initiativantrages: 1. Betreffend die Sozialversicherung gilt nunmehr, dass nun auch AK und WF-Dienstnehmeranteil auf demselben Rechenweg ermittelt werden wie die übrigen SV-Dienstnehmeranteile. Das bedeutet, dass auch AK und der Dienstnehmeranteil für den WF dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin vom sv-pflichtigen Bruttoentgelt ermittelt in Abzug gebracht werden. Den Rest (auch von AK und WF-Dienstnehmeranteil) muss der bzw. die Dienstgeber/in "tragen". 2. Die Formulierung "tragen" bewirkt nun übrigens, dass jener SV-Dienstnehmeranteil, der auf der Dienstgeberseite "landet", nun keinen Vorteil mehr darstellt (also nicht mehr für DB, DZ und KommSt und auch nicht mehr im Bereich der Lohnsteuer als bemessungsgrundlagenerhöhend erfasst werden muss). 3. Das Entgelt, das während der Kurzarbeit zusteht, wird eigens über eine Pauschalsatztabelle, die das Arbeitsministerium durch Verordnung verlautbaren wird, ermittelt werden können. Was nach mehreren Berechnungsoptionen aussieht, ist nur die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die verschiedenen Varianten, die es über die einzelnen Sozialpartnervereinbarungen gibt. Dies ist auch davon abhängig, welche "Sozialpartner" sich jeweils wie geeinigt haben: im Normalfall sollte sich die Entgeltsgarantie auf das gesamte Entgelt (Arbeits- und Kurzarbeitsentgelt) beziehen, die Landwirtschaftssozialpartner setzten jedoch auf eine Nettogarantie, die sich nur auf die Ausfallsstunden bezog. 4. Der Gesetzgeber kann also - was zu erwarten war - nicht in bestehende Sozialpartnervereinbarungen eingreifen, sondern nur abbilden, was in der Praxis bereits an Vereinbarungen "rechtsgültig" unterschrieben wurde. 5. Die Formulierungen in § 37b AMSG dürften nicht nur die Phase 1 der Kurzarbeit, sondern auch die Phase 2 der Kurzarbeit (also auch die Verlängerungsphase) betreffen. Angedeutet wurde, dass die Verlängerungsphase der Kurzarbeit in dem einen oder anderen Punkt (insbesondere betreffend die Durchrechnung der Kurzarbeitszeit über den Kurzarbeitszeitraum) anders laufen wird als die "erste Phase". Diese Details aber werden wir noch erfahren. 6. Noch einmal kurz zum "Fahrplan": dieser Initiativantrag wird voraussichtlich Anfang Juni 2020 vom Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. Angeschlossen wird dabei auch die neue Pauschalsatz-Verordnung sein. Inkrafttreten werden diese Regelungen jedenfalls rückwirkend mit 1. März 2020. 7. Parallel dazu (aber eben nicht zeitgleich, sondern zeitlich verzögert) werden (hoffentlich) die authentischen Interpretationen zur "alten Sozialpartnervereinbarung" kommen und werden die noch nicht beseitigten Zweifelsfragen hoffentlich in den nächsten 2 bis 3 Wochen behoben werden können. Zu den Materialien geht es hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00528/index.shtml |